Anfechtung von Zahlungen in der Zwangsvollstreckung

Leistungen bzw. Zahlungen, die innerhalb der Zeiträume des § 131 InsO auf hoheitlichem Zwang beruhen, sind stets als inkongruent anzusehen. Für den Dreimonatszeitraum hat dies der Bundesgerichtshof1 bereits entschieden. Daraus folgt, dass gerade Zahlungen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleistet wurden, stets zu einer inkongruenten Deckung führen, obwohl ein rechtskräftiger Titel erlangt wurde. Damit sind diese durch Zwangsvollstreckung erfolgten Zahlungen im Rahmen eines späteren Insolvenzverfahrens stets anfechtbar.

Anfechtung von Zahlungen in der Zwangsvollstreckung

Im Rahmen des § 131 I Nr. 1 InsO wird allein auf objektive, nicht auf subjektive Kriterien abgestellt; die Tatsache, dass die Beklagte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts wusste, steht der Rückforderung daher nicht entgegen.

Die angezeigte Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) steht der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, denn die Befriedigung der Massegläubiger stellt nur eine Vorstufe zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dar, überdies muss der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch dann verwirklicht werden, wenn das Schuldnervermögen zur Bedeutungslosigkeit vermindert wurde.

Hier führt die Rückabwicklung der angefochtenen Zahlung vordergründig zwar lediglich zu einer Besserstellung der Massegläubiger, woraus gefolgert werden könnte, eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger scheide aus, jedoch dient das Verfahren nach § 208 InsO mittelbar den Interessen aller Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger ist hier nur als Vorstufe zur Befriedigung auch der Insolvenzgläubiger gedacht; diese bleiben wegen eines völligen Ausfalls erst recht benachteiligt2. Es widerspricht darüber hinaus auch dem Grundsatz der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung und damit dem Anfechtungszweck, einige Insolvenzgläubiger allein deshalb besser zu stellen, weil das Schuldnervermögen sogar „bis zur Bedeutungslosigkeit“ vermindert worden ist3.

Weiterlesen:
Deutsches Insolvenzverfahren und der Gerichtsstand des Vermögens

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2010 – 3 C 587/09

  1. BGH, Urteil vom 08.12.2005 – IX ZR 182/01, m.w.N.[]
  2. Münchener-Kommentar-InsO – Kirchhof 2. Auflage 2008 § 129 Rdn. 105a[]
  3. Uhlenbruck – Hirte 13. Auflage 2010 § 129 Rdn. 10 unter Hinweis auf BGH NJW – RR 2001, 1699, 1701[]