Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden ist.

Die Fristen für die Anfechtung nach §§ 130 ff InsO werden auf den Tag bezogen, an dem der Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingegangen ist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist (§ 139 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der BGH hat die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass der frühere Antrag nur dann für die Berechnung des Anfechtungszeitraums von Bedeutung sein kann, wenn entweder eine „einheitliche Insolvenz“ oder ein – näher zu bestimmender – zeitlicher Zusammenhang zwischen dem ersten Antrag und demjenigen Antrag bestand, der schließlich zur Eröffnung führte. Ist der Insolvenzgrund zunächst behoben worden, nachdem der Antrag mangels Masse abgewiesen worden war, und später erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend sein1.
Ein Fall des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO liegt bei einer solchen Sachverhaltsgestaltung auch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird ein rechtskräftig abgewiesener Antrag bei der Berechnung der Anfechtungsfristen nur dann berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall ist der Antrag nicht abgewiesen, sondern für erledigt erklärt worden. Der BGH hat die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO allerdings auch dann (entsprechend) angewandt, wenn der fragliche Eröffnungsantrag für erledigt erklärt oder zurückgenommen worden ist2. Auf einen für erledigt erklärten Antrag kann das Verfahren ebenso wenig eröffnet werden wie auf einen rechtskräftig abgewiesenen Antrag hin. Diese Rechtsprechung darf jedoch, so der BGH in seinem aktuellen Urteil, nicht dahin missverstanden werden, dass bei jeglicher Erledigungserklärung § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechend anzuwenden sei. Den genanntenEntscheidungen des BGH haben jeweils Fälle zugrundegelegen, in denen der Antragsteller hernach vom Schuldner befriedigt worden war und auf Grund dessen seinen Antrag für erledigt erklärt oder zurückgenommen hatte. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um einen Antrag, der durchaus eine Grundlage für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte bilden können. Er war noch im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässig und begründet. Er erledigte sich wegen prozessualer Überholung, nicht wegen Wegfalls der Antragsvoraussetzungen. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung sollen solche Anträge für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich sein, die zur Verfahrenseröffnung geführt hätten, wenn sie nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden wären „oder das Verfahren nicht aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden wäre“3. Danach ist somit auch ein prozessual überholter Antrag zu berücksichtigen. Es wäre nach Sinn und Zweck der Anfechtungsnormen auch nicht zu rechtfertigen, wenn die prozessuale Überholung eines Insolvenzantrags dem Anfechtungsgegner zugute käme. Auf welchen von mehreren gleichermaßen zulässigen und begründeten Anträgen hin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, hängt oft von dem Geschäftsgang bei dem/den damit befassten Gericht/Gerichten, wenn nicht gar vom Zufall ab.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2009 – IX ZR 145/08
- BGH, Urteil vom 15. November 2007 – IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236; Rn. 11 ebenso zur GesO bereits BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – IX ZR 142/98, NZI 2000, 19[↩]
- BGHZ 149, 178, 180 ff.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 – IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 Rn. 6; ebenso Jaeger/Henckel, InsO § 139 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 139 Rn. 9a; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 139 Rn. 12; a.A. HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 139 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle InVo 2002, 54, 55, das bei einheitlicher Insolvenz sogar einen zurückgenommenen Antrag für ausreichend hält[↩]
- BT-Drucks. 12/2443 S. 163[↩]