Anforderungen an die Berufungsbegründung

Ist das angefochtene Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil fristgerecht in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig1.

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof in dem hier von ihm entschiedenen Fall als nicht gegeben an: Das Amtsgericht hatte den Räumungsanspruch auf eine berechtigte außerordentliche Kündigung gestützt, die es aus zwei alternativen Gründen für wirksam erachtet hat. Zum einen hatte das Amtsgericht einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Zahlungsverzug angenommen. Daneben hat es auch das Verhalten des Beklagten, nämlich mehrfache und nachhaltige Beleidigungen der Klägerin und ihrer Verwandten, sowie den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens für „mitentscheidend“ erachtet. Auch dieser Umstand lasse erkennen, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht weiter zumutbar sei. Darin liegt eine Alternativbegründung, die der Beklagte zwar in seiner verspätet eingegangen Berufungsbegründung, nicht aber bereits in dem rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz vom 11. August 2010 angegriffen hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2011 – XII ZB 572/10

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285; und Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10[]
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