Anforderungen an die Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen.

Anforderungen an die Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen

Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsmethode erforderlich erscheint1.

Die (mehrfache) Verwendung des Wortes „insbesondere“ in den gestellten Unterlassungsanträgen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das Wort „insbesondere“ in einem Klageantrag führt weder zu einer Einschränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags; es stellt vielmehr eine Auslegungshilfe dar2. Der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil des Antrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er – falls er insoweit nicht durchdringt – jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt3, wobei allerdings auch dieser InsbesondereZusatz den allgemeinen Regeln unterliegt, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot entsprechen muss4. Im Streitfall enthalten die von der Klägerin gestellten Unterlassungsanträge keinen solchen unechten Hilfsantrag. Die dortigen InsbesondereZusätze lassen ebenso wenig wie die Ausführungen zur Begründung der Klage erkennen, dass die Klägerin mit dem Verbot zumindest eine mögliche Handlungsvariante mit einer immer gleichbleibenden Zusammensetzung des Produkts verboten haben möchte. Ihre Klageanträge wie auch ihr zu deren Begründung gehaltener Vortrag weisen vielmehr aus, dass das auszusprechende Verbot auch solche Fälle erfassen soll, in denen von der Beklagten vertriebene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Tribenuronmethyl wegen anderweitiger stofflicher Abweichungen von der Beklagten in Deutschland nicht vertrieben und deshalb auch – unter dem Gesichtspunkt der Irreführung – nicht beworben werden dürfen. Das von der Klägerin erstrebte Verbot soll insbesondere den Fall erfassen, dass unter der betreffenden Nummer immer wieder anders zusammengesetzte Mittel nach Deutschland eingeführt und dort vermarktet werden. Um diese Mittel zu erfassen, verwenden die Unterlassungsanträge den Begriff der chemischen Identität, der – wie dargelegt – zur Unbestimmtheit des Antrags führt.

Der Unterlassungsantrag kann auch nicht deshalb als hinreichend bestimmt angesehen werden, weil die Bezugnahme auf den unbestimmten Begriff der chemischen Identität erst in der mit den Wörtern „es sei denn“ eingeleiteten Passage enthalten ist.

Es ist grundsätzlich nicht Sache des Unterlassungsklägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was diesem erlaubt ist; vielmehr obliegt es dem Beklagten, Wege zu finden, die aus dem ihm auferlegten Verbot herausführen5. Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist allerdings unschädlich6 und führt daher insbesondere nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf die Formulierung seines die Überbestimmung enthaltenden Teils als unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist7.

Der vorstehend dargestellte Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Antrag dagegen verallgemeinernd gefasst, müssen mögliche Einschränkungen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen in den Antrag aufgenommen werden, da das mit ihm erstrebte Verbot andernfalls auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst. Die Umstände, die für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände sprechen, müssen dabei im Blick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche Verhaltensweisen von dem Verbot ausgenommen sind8. Es genügt daher auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht, auf die gesetzliche Regelung zu verweisen, sofern deren Tatbestandsmerkmale nicht völlig eindeutig oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt sind9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10

  1. vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 – Laubhefter[]
  3. BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 – Kaufpreis je nur 1 DM[]
  4. BGH, Urteil vom 28.11.1996 – I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 768 = WRP 1997, 735 – Brillenpreise II[]
  5. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 = WRP 2010, 1030 – Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 27 = WRP 2011, 490 – Irische Butter, jeweils mwN[]
  6. vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 27 – Irische Butter[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2010 – I ZR 137/09, GRUR 2011, 631 Rn. 7 = WRP 2011, 870 – Unser wichtigstes Cigarettenpapier[]
  8. vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. – Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 15 = WRP 2011, 742 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker[]
  9. vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 f. – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker[]

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