Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

Hieran fehlt es, wenn mangels Vorliegens einer mit Gründen versehenen schriftlichen Beschlussfassung die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nicht dargelegt werden kann.
Ein Beteiligter kann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt1. Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit2.
Die Notwendigkeit eines von den Beteiligten als fehlend beanstandeten rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) bezieht sich nicht auf den Inhalt der verkündeten Entscheidungsformel, sondern auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, welche bei einer am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung noch nicht niedergelegt und den Beteiligten bekannt sein können3.
Allein die schriftliche, von allen Bundesarbeitsgerichtsmitgliedern unterschriebene Entscheidungsfassung ist maßgebend4. Demgegenüber haben die mündlich mitgeteilten Gründe nur die Bedeutung einer vorläufigen Information. Welche Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich tragend sind, kann den mündlich mitgeteilten Gründen nicht verbindlich entnommen werden5.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. November 2016 – 10 ABR 67/16 (F)
- BAG 27.07.2016 – 3 AZR 260/16 (F), Rn. 4; 12.11.2010 – 9 AZR 595/10 (F), Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 14[↩]
- vgl. BGH 15.07.2010 – I ZR 160/07, Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfG 22.06.2011 – 1 BvR 2553/10, Rn. 39[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak 5. Aufl. § 311 Rn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 311 Rn. 5[↩]
- vgl. BSG 29.10.2015 – B 12 KR 11/15 C, Rn. 4[↩]