Anhörungsrüge – und die erforderlichen konkreten Ausführungen

Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt.

Anhörungsrüge – und die erforderlichen konkreten Ausführungen

Denn die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung.

Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2019 – VIII ZR 167/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.08.2016 – VIII ZR 46/15 4; vom 06.11.2018 – VIII ZR 219/18 4[]