Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar.
Der hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall spielt in Ostwestfalen: Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 x 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen zwei ca. 25 m hohe Eschen, deren Abstand zu der Grundstücksgrenze 9 m bzw. 10, 30 m beträgt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bielefeld hat die auf Beseitigung der beiden Bäume gerichtete Klage abgewiesen1, das Oberlandesgericht Hamm die Berufung der Kläger zurückgewiesen2. Und auch die Revision der Kläger blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg:
Die Klage ist zulässig. Allerdings haben die Kläger einen Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle nicht unternommen. Unterfiele die Klage § 53 Abs. 1 JustG NRW, wäre sie daher unzulässig3. Dies ist jedoch zu verneinen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Streitschlichtung auch im nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Bürger und der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümer obligatorisch ist.
Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW.
Allerdings wird die Revision maßgeblich auf einen Anspruch gemäß §§ 1004, 906 BGB gestützt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht zurückgeht, zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte negative Einwirkung jedoch gerade nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB4.
Dieser Einwirkungsbegriff ist maßgeblich für die Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW. Selbst wenn, wie es die Revision für richtig hält, die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit einer Änderung bedürfte und negative Einwirkungen künftig in den Geltungsbereich von § 906 BGB einzubeziehen wären, führte dies nicht rückwirkend dazu, dass die nach der bisherigen Rechtsprechung zulässige Klage nunmehr unzulässig würde. Setzt der Zugang zu den staatlichen Gerichten nämlich – wie es für Streitigkeiten wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist – zwingend die vorgeschaltete Durchführung eines besonderen Verfahrens voraus, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art.19 Abs. 4, Art.20 Abs. 3 GG), dass Inhalt und Reichweite eines solchen Zulässigkeitserfordernisses bei Klageerhebung verlässlich und vorhersehbar festzustellen sind. Maßgeblich hierfür ist die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, und zwar selbst dann, wenn die Klage gerade deren Änderung herbeiführen soll.
Um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Buchst. e JustG NRW geht es schon deshalb nicht, weil ein Anspruch gemäß § 50 NachbG NRW i.V.m. § 1004 BGB nur besteht, wenn die Anpflanzung den in den §§ 40 ff. NachbG NRW vorgeschriebenen Mindestabstand unterschreitet5. Dies scheidet hier offenkundig aus. Für Anpflanzungen auf öffentlichen Grünanlagen gelten anders als für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. § 45 Abs. 1 Buchst. b NachbG NRW) die üblichen Abstandsregelungen; der danach maßgebliche, in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW vorgeschriebene Abstand von 4 m wird zweifelsfrei eingehalten.
Die Klage ist allerdings unbegründet, der Bundesgerichtshof verneint einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB:
Im Ausgangspunkt kann der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar auf die Beseitigung von Bäumen gerichtet sein6. Voraussetzung hierfür ist aber unter anderem eine Beeinträchtigung des Eigentums. Nach der Wertung des § 903 ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt. Eine negative Einwirkung kann nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert7. Solche Rechtsnormen enthalten die Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand.
Dagegen kann nach der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der in § 906 BGB enthaltene Maßstab insoweit nicht herangezogen werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Eigentümer bestimmte Einwirkungen abwehren kann, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine ortsunübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks herbeigeführt wird (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies betrifft jedoch nicht den Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung. Ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten – so der Bundesgerichtshof – nur solche sein, die mit den in der Norm ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar seien. Hierzu gehörten nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen8.
Dass der Entzug von Luft und Licht nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB zählt, entspricht auch der inzwischen nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsliteratur9. Der Maßstab des § 906 BGB schränke den Nutzungsspielraum des Eigentümers zu sehr ein10.
Andere schlagen im Grundsatz vor, negative Immissionen ebenso wie positive Immissionen zu behandeln, da erstere den Eigentümer genauso beeinträchtigen könnten wie letztere oder sogar stärker11. Weitere Kritiker des höchstrichterlich geprägten Einwirkungsbegriffs meinen zwar, dass § 906 BGB einen über die Grenzabstände des öffentlichen Rechts hinausgehenden Schutz bieten müsse, wollen aber für den „Normalfall“ gegen den Entzug von Licht und Luft keine Abhilfe gewähren12 oder stellen negative Immissionen den positiven nur dann gleich, wenn sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen13.
Für den Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest. Die Aufgabe einer jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung setzt voraus, dass deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen14. Solche Gründe sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EGBGB privatrechtliche Regelungen über den bei der Bepflanzung des Grundstücks einzuhaltenden Abstand enthalten und daneben kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen. Diese Normen beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden (vgl. etwa § 41 NachbG NRW), und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren. Grob unbilligen Ergebnissen kann über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden15.
Auch die Versagung eines aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteten Beseitigungsanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine solche selbständige Verpflichtung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme dar und setzt voraus, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint16. Danach wäre jedenfalls erforderlich, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären17, was das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Allerdings ist zweifelhaft, ob – wie es das Berufungsgericht annimmt – tatsächlich nur auf die Verschattung der Gartenfläche abzustellen ist oder ob es vielmehr auf diejenige des gesamten Grundstücks ankommt, da dessen bauliche Gestaltung der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann. Aber auch unter alleiniger Berücksichtigung der Gartenfläche – was für die Kläger günstiger ist – ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beeinträchtigung den Klägern zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem ist bei der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Grenzabstand eingehalten wird, der den vorgeschriebenen Abstand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW) um mehr als das Doppelte überschreitet. Umso mehr tritt in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist (vgl. auch § 1 Abs. 6 BNatSchG). Die damit einhergehende Verschattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14
- LG Bielefeld, Urteil vom 26.11.2013 – 1 O 307/12[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2014 – I5 U 229/13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 149 ff.; BGH, Urteil vom 02.03.2012 – V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1951 – V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903; Urteil vom 10.04.1953 – V ZR 115/51, LM Nr. 2 zu § 903; Urteil vom 21.10.1983 – V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 f.; Urteil vom 22.02.1991 – V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; RGZ 98, 15, 16 f.; 155, 154, 157 ff.; für Schattenwurf durch Bäume OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618; NVwZ 2001, 594, 595; OLG Hamm, MDR 1999, 930; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 503; offen gelassen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2005 – V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1973 – V ZR 109/71, BGHZ 60, 235 ff.; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 351[↩]
- näher hierzu BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12.12 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1983 – V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65[↩]
- BGH, Urteil vom 21.10.1983 – V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346; Urteil vom 22.02.1991 – V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; offen gelassen in BGH, Urteil vom 10.06.2005 – V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 49; im Ergebnis auch MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1004 Rn. 127; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65 ff., insbes. Rn. 68; Erman/Ebbing, BGB, 14. Aufl., § 1004 Rn. 18; Erman/Wilhelmi, BGB, 14. Aufl., § 906 Rn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 903 Rn. 9; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rn. 38; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 59; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 1045 f., jeweils mwN[↩]
- Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 67[↩]
- PWW/Lemke, BGB, 10. Aufl., § 903 Rn. 5 sowie § 906 Rn. 9; in der Tendenz auch Stresemann, FS Wenzel, 2005, S. 425, 432 ff.[↩]
- so Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rn. 127 f.[↩]
- so Wenzel, NJW 2005, 241, 247[↩]
- so für negative Immissionen bereits BGH, Urteil vom 22.02.1991 – V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.10.1982 – GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 22.02.1991 – V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38 f.[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38; Urteil vom 06.02.2004 – V ZR 249/03, NJW 2004, 1666, 1667, insoweit in BGHZ 158, 37 ff. nicht abgedruckt[↩]
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