Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Die Titulierung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV in einem Prozessvergleich erfordert, um den Ausnahmefall des § 15a Abs. 2, Alternative 2 RVG zu erfüllen, eine unmissverständliche Regelung, der auch die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen sein muss. Denn nur dann kann die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig richtig vorgenommen werden.

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr – etwa durch eine allgemeine Erledigungsklausel – bedeutet gerade keine Titulierung im Sinne des § 15a Abs. 2, Alternative 2 RVG und führt nicht zu einer Anrechnung gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2010 – 8 W 132/10

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