Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, soweit die Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr aufgrund eines Anwaltswechsels nicht bei demselben Rechtsanwalt entstanden ist1.
Amtsgericht Stuttgart Beschluß vom 22. Februar 2011 – 41 C 2946/10
- siehe Gerold-Schmidt, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Anm. 190; sowie BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09, Rn.11[↩]











