Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr

Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf eine im Berufungsverfahren anfallende Verfahrensgebühr hat sich der Bundesgerichtshof geäußert:

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr

Die Geschäftsgebühr kann anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente Verfahrensgebühr angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG dem Teil 3 des VV RVG insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Abschnitts 3 des VV RVG und gilt deshalb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG1.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet2.

Für die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist3. Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt4 und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen5. Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden6. Der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird7. Die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat8.

Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier zu Recht bejaht. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert – wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat – nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität9. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft10. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall.

Darin liegt auch keine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars. Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle11. Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, würde hier die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – XI ZB 17/11

  1. vgl. Hess. FG, Beschluss vom 26.02.2010 – 11 Ko 103/10 Rn. 8 = RVGReport 2010, 308; FG Köln, Beschluss vom 30.07.2009 – 10 Ko 1450/09 Rn. 13 = AGS 2010, 288; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28.02.2011 – 16 Ko 7/10 Rn. 9 f.; aA Mayer, FD-RVG 2011, 321388[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 02.09.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8, vom 09.12.2009 – XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11.03.2010 – IX ZB 82/08 Rn. 6 = JurBüro 2010, 358, vom 29.04.2010 – V ZB 38/10 Rn. 8 ff. = JurBüro 2010, 471, vom 10.08.2010 – VIII ZB 15/10 Rn. 6 ff. = JurBüro 2011, 22, vom 14.09.2010 – VIII ZB 33/10 Rn. 7 f. = AGS 2010, 473, vom 28.10.2010 – VII ZB 55/09 Rn. 5 = RVGreport 2011, 27 und vom 07.12.2010 – VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7 und BGH, Beschluss vom 28.09.2010 – XI ZB 7/10, juris Rn. 8[]
  3. BGH, Beschluss vom 02.10.2008 – I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11[]
  4. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 14 ff.[]
  5. vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1008 Rn. 136[]
  6. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15[]
  7. Schons in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Vorbem. 3 VV Rn. 95; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 13, 16[]
  8. BT-Drucks. 15/1971, S.209; BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15; und BGH, Beschluss vom 16.07.2008 – IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529, 530 mwN[]
  9. ebenso u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2011 – I17 W 14/11; und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2011 – I10 W 45/11, BeckRS 2011, 21986; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 03.01.2011 – 23 U 259/09 sowie Mayer, FD-RVG 2011, 321388 und NJW-Spezial 2011, 668, 669[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15[]
  11. BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9[]