Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechen1.
Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.
(Keine) Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebür
Der Bundesgerichtshof hat bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 entschieden, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV Nr. 3100 auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei2.
Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist3. Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 20094.
Nachfestsetzung trotz rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluss
Danach ist auf den Nachfestsetzungsantrag eine weitere Verfahrensgebühr nebst Zinsen festzusetzen. Dieser Festsetzung steht nicht die Rechtskraft des bereits rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegen.
Zutreffend ist, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig sein können5. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, über den im Nachfestsetzungsverfahren geltend gemachten Teil der Verfahrensgebühr sei bereits entschieden. Dieser war nicht Gegenstand der früheren Kostenfestsetzungs-Entscheidung.
Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Eine Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens hindert sie grundsätzlich nicht6. Dies deckt sich auch mit dem allgemeinen Verständnis der Rechtskraftwirkung bei offenen7 und verdeckten Teilklagen8. Danach ergreift die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang; eine Erklärung des Klägers, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor, ist nicht erforderlich. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend gemacht worden ist, ist grundsätzlich über den überschießenden Teil nicht entschieden.
Soweit in der Rechtsprechung von diesen Grundsätzen Ausnahmen gemacht worden sind9, handelt es sich um besonders gelagerte Sachverhalte, deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger hat insbesondere durch seinen Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine abschließende, eine Nachforderung ausschließende Entscheidung über die Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nur in gekürztem Umfang haben wollte. Allein der Umstand, dass er auf der Grundlage der damals gefestigten Rechtsprechung davon ausging, ihm stünde nur eine gekürzte Gebühr zu, rechtfertigt diese Annahme nicht. Etwas anderes kann auch nicht aus der Entscheidung des V. Zivilsenats vom 16. Januar 200310 hergeleitet werden. Diese Entscheidung befasst sich lediglich mit der Auslegung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich des Zinsanspruchs und kann zu der hier entscheidungserheblichen Frage nichts beitragen.
Der Kläger des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falls hat von vornherein nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das Landgericht hat demgemäß auch nur darüber entschieden, dass dem Kläger eine Verfahrensgebühr in dieser Höhe zusteht. Eine Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger eine höhere Verfahrensgebühr zusteht, hat es nicht getroffen. Demgemäß hat es auch über die höhere Verfahrensgebühr nicht rechtskräftig entschieden. Eine Nachfestsetzung des Teils der Verfahrensgebühr, über die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden worden ist, weil eine anteilige Geschäftsgebühr von vornherein im Antrag abgezogen worden ist, ist danach möglich11.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – VII ZB 15/10
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.12.2009 – XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456[↩]
- vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22.01.2008 – VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 02.09.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; vom 09.12.2009 – XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; vom 11.03.2010 – IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; vom 29.04.2010 – V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; und vom 10.08.2010 – VIII ZB 15/10[↩]
- XII ZB 175/07, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2003 – V ZB 51/02, NJW 2003, 1462[↩]
- Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 12; PG/K. Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 103 Rn. 27; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 104 Rn. 128 f.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 2009, 1136, zur Nachfestsetzung der Umsatzsteuer; BVerfG, Rpfleger 1995, 476, zur Nachfestsetzung der Erhöhungsgebühr für Mehrvertretung[↩]
- BGH, Urteil vom 30.01.1985 – IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330[↩]
- BGH, Urteil vom 09.04.1997 – IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.04.1997 – IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 182 m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.01.2003 – V ZB 51/02, NJW 2003, 1462[↩]
- vgl. auch N. Schneider, FamRZ 2009, 1823, 1824; Hansens, RVG-Report 2009, 354, 355; ders. RVG-Report 2009, 417, 418; Thiel, AGS 2010, 308[↩]











