Hat das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne Zustimmung der Parteien angeordnet, kann eine Anschlussberufung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht wirksam eingelegt werden.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht zwar in dem auf die mündliche Verhandlung anberaumten Verkündungstermin die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Berufungsgericht ist jedoch nicht wirksam erfolgt. Nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt die Anordnung des schriftlichen Verfahrens die Zustimmung der Parteien voraus, die zweifelsfrei erklärt werden muss1. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Hatte danach das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren wegen fehlender Zustimmung einer Partei nicht wirksam angeordnet, konnte die Berufungsbeklagte sich dem Rechtsmittel nicht mehr wirksam anschließen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juni 2011 – I ZR 41/10
- BGH, Urteil vom 20. März 2007 VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 8[↩]