Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist deren objektiver Inhalt1. Mit der „antragsgemäßen“ Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Berufungsklägerin zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht2.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Berufungsklägerin gegen ein ihr am 6. Juli 2015 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts mit am 4. August 2015 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung „um einen Monat, auf den 6. Oktober.2015 zu verlängern.“ Der Vorsitzende der Berufungskammer hat am 12. August 2015 verfügt, dass die Berufungsbegründungsfrist „antragsgemäß verlängert“ werde. Die Berufungsbegründung ist am 7. Oktober 2015 zwischen 0.00 und 0.02 Uhr eingegangen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, der Bundesgerichtshof bestätigte dies:
Der Antrag enthielt seinem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung bis zum 6. Oktober 2015. Die Angabe dieses Endtermins für den Ablauf der Frist ist eindeutig. Dem Antrag kann deshalb nicht auf Grund der weiteren Angabe, dass eine Fristverlängerung um einen Monat beantragt werde, ein Fristverlängerungsbegehren bis zum 7. Oktober 2015 entnommen werden. Bei einer Verlängerung der Frist um einen Monat wäre diese zwar bis 7. Oktober 2015 gelaufen, da die Berufungsbegründungsfrist zunächst erst am Montag, dem 7. September 2015, geendet und die verlängerte Frist somit erst nach Ablauf dieses Tages begonnen hätte (§ 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO). Auf Grund der eindeutigen und sogar unterstrichenen Angabe des Endtermins in dem Fristverlängerungsantrag ergibt sich aber trotz der insoweit widersprüchlichen Angabe zu einem Fristverlängerungsbegehren um einen Monat, dass nur eine Fristverlängerung bis zum 6. Oktober 2015 begehrt worden ist. Der zusätzliche Hinweis auf eine Fristverlängerung um einen Monat offenbart nur die fehlerhafte Ermittlung des Fristendes durch den Beklagtenvertreter. Ihm kann aber nicht der objektive Gehalt einer über das konkret angegebene Datum für den Fristablauf begehrten Fristverlängerung entnommen werden3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2016 – III ZB 13/16
- BGH, Beschlüsse vom 30.04.2008 – III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2; und vom 29.01.2009 – III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 21.01.1999 – V ZB 31/98, NJW 1999, 1036; und vom 08.04.2015 – VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2008, aaO[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2014, 10 U 81/14 15[↩]