Nach Mandatsende besteht regelmäßig keine Pflicht des Rechtsanwalts mehr, seinen früheren Mandanten auf seine mögliche Haftung und den Eintritt der Primärverjährung hinzuweisen. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Rechtsanwalt in der Folge die Vertretung eines nahen Angehörigen seines früheren Mandanten übernommen hat und es in dem neuen Mandat um gleichartige Ansprüche geht.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 6. Mai 2009 – 3 U 294/08











