Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8‑Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an1.

Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entschieden, dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung abzielt2.
An dieser Sichtweise hält der Bundesgerichtshof auch unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes fest. Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird3.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich die Situation bei einem auf die Kosten beschränkten Widerspruch nach einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung nicht mit der Situation vergleichen, die bei einem Anerkenntnis nach Erhebung einer Hauptsacheklage besteht.
Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte, wobei dies für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang ist4. Einem Anerkenntnis nach Klageerhebung steht dies nicht gleich. Ein Anerkenntnisurteil kann nur unter Mitwirkung – in Form einer ausdrücklichen Erklärung – des Beklagten ergehen. Mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ist dagegen bereits eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfügungsverfahrens getroffen, ohne dass es dazu einer Erklärung des Antragsgegners bedarf5.
Mit dem auf die Kosten beschränkten Widerspruch wird der Streitstoff des Widerspruchsverfahrens festgelegt und zugleich hierauf begrenzt6. Die Prüfung, ob der Widerspruch unbeschränkt oder nur auf die Kosten beschränkt eingelegt werden soll, ist dem Erlass der Verfügung nachgelagert, dem Widerspruchsverfahren aber vorgelagert. Die für diese Tätigkeit anfallenden Anwaltskosten rechnen daher nicht zu den im Widerspruchsverfahren gesondert zu erstattenden Kosten7.
Die Rechtslage unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist mit der nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vergleichbar. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG sind dieselben wie die, unter denen früher gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die seinerzeitige Prozessgebühr angefallen ist. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen, unter denen die Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags zu vermindern ist (vgl. § 32 Abs. 1 BRAGO einerseits und Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG andererseits). Auch ansonsten hat die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts keinen Einfluss auf die Frage, welche Gebühren im Falle eines Kostenwiderspruchs nach einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung entstehen und erstattungsfähig sind.
Unerheblich ist daher auch nach dem nunmehr geltenden Recht, ob die Antragsgegnerin ihrem Prozessbevollmächtigten ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatte. Eine diesem daraus erwachsene 0,8‑Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG wäre nicht erstattungsfähig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts betrifft dies auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Solche Kosten sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO8. An dieser Beurteilung ist auch nach der Ablösung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festzuhalten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. August 2013 – I ZB 68/12
- Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22.05.2003 – I ZB 38/02, WRP 2003, 1000; Beschluss vom 26.06.2003 – I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.05.2003 – I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001; Beschluss vom 26.06.2003 – I ZB 11/03, BGHRep.2003, 1115[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 „Kostenwiderspruch“; aA MüllerRabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84[↩]
- BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGH-Rep.2003, 1115[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502[↩]
- vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., § 55 Rn. 9 mwN[↩]
- BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGHRep.2003, 1115[↩]
- BGH, WRP 2003, 1000, 1002; BGH-Rep.2003, 1115; OLG Köln, WRP 2002, 1092[↩]