Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es also noch Unwägbarkeiten des Prozessverlaufs, die ausnahmsweise nicht der Anwalt zu verantworten hat, wobei allerdings noch das Oberlandesgericht Saarbrücken als Vorinstanz in diesem Fall die Verantwortung durchaus noch bei dem Anwalt sah und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist versagt hatte. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann1. Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden2. Das gilt selbst dann, wenn – etwa vor Feiertagen – allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist3. Daran hat sich durch den Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (PUDLV) nichts geändert. Danach sind die regelmäßigen Postlaufzeiten sogar als Mindeststandards verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandsendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen4.
Davon ist in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall auch das Oberlandesgericht Saarbrücken als Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Zu Recht, so der BGH, hat es dem Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes abverlangt, auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens zu achten5. Das Vertrauen in den üblichen Postlauf ist – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht schutzwürdig, wenn der Absender erkennen kann, dass der Briefkasten am selben Tag nicht mehr geleert und die Sendung daher erst am nächsten Tag befördert wird. Zu weit geht allerdings die Forderung des Berufungsgerichts, dass der Absender schon dann nicht mehr auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen dürfe, sondern weitergehende Maßnahmen für den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes treffen müsse, wenn er die Postsendung erst kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit in den Briefkasten einwerfe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht die Zeitangabe „kurz vorher“ nicht konkretisiert hat, weicht es damit von dem Grundsatz ab, dass der Absender nur dafür sorgen muss, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Beachtet er dabei die von der Deutschen Post AG angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens, so hat er alles getan, was in seinem Verantwortungsbereich liegt. Auch der Einwurf einer Postsendung wenige Minuten vor der angeschlagenen Leerungszeit eines Briefkastens ist ausreichend. Der Absender darf auf die angegebenen Leerungszeiten vertrauen und muss nicht mit einer möglicherweise früheren Leerung des Briefkastens rechnen. Letzteres wäre ein dem Verantwortungsbereich der Deutschen Post AG zuzuordnender Umstand, der dem Absender nicht als Verschulden angerechnet werden dürfte. Im Übrigen ist ein Fall, in dem der Absender einen Brief erst kurz vor der angegebenen Leerungszeit in den Briefkasten einwirft, nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der konkrete Anhaltspunkte längere Postlaufzeiten erwarten lassen. Dazu zählen nur Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Absenders. Auf die Einhaltung der angegebenen Beförderungszeiten darf der Postkunde in der Regel so lange vertrauen, bis die Post selbst eine mögliche Verzögerung – etwa infolge eines Streiks der Postmitarbeiter – bekannt gibt oder erhebliche Verzögerungen offenkundig sind6.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – IV ZB 2/08
- BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – XII ZB 32/07 – NJW 2007, 2778 Tz. 13; vom 13. Mai 2004 – V ZB 62/03 – NJW-RR 2004, 1217 unter III 2 c aa; BVerfG NJW 2003, 1516; 2001, 1566; 1995, 1210, 1211, jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO; BVerfG NJW 2001 aaO; 1995 aaO, jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1993 – II ZB
18/92 – NJW 1993, 1333 unter II[↩] - BVerfG NJW 1995 aaO[↩]











