Anwaltsverschulden per Einzelanweisung

Eine Einzelanweisung, die nicht erkennen lässt, dass von dem üblichen Arbeitsablauf abgewichen werden soll, entlastet den Rechtsanwalt nicht von einer unzureichenden Büroorganisation.

Anwaltsverschulden per Einzelanweisung

Wieder einmal eine weitere Episode im ständigen Kampf der Rechtsprechung um die selbstverständlich vorauszusetzende Superorganisation einer Anwaltskanzlei, in der Fehler selbstverständlich immer nur dem Anwalt unterlaufen, und damit der von ihm vertretenen Partei im Widereinsetzungsverfahren zuzurechnen sind, und nicht dessen Angestellten, deren Fehler der Partei nicht zuzurechnen wären:1

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar rechtzeitig Berufung ein. Auf Antrag verlängerte das Landgericht Heilbronn die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. November 2008. Dort ging die Berufungsbegründung am 11. November 2008 per Telefax ein.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2008 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen: In dem Büro seines Prozessbevollmächtigten würden die Fristen in einen (Papier-)Kalender und zusätzlich in einem elektronischen Anwaltsprogramm notiert. Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei in dem Kalender korrekt eingetragen gewesen; das elektronische Programm habe infolge eines Eingabefehlers dagegen den 11. November 2008 als Fristende ausgewiesen. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am 10. November 2008 kurz vor Büroschluss fertig gestellt und eine seit sechs Jahren in der Kanzlei angestellte und zuverlässige Mitarbeiterin angewiesen, die Berufungsbegründung an das Landgericht zu faxen. Diese habe am Abend nur die – falsch eingetragene – Frist in dem elektronischen Programm eingesehen und sei deshalb irrtümlich davon ausgegangen, dass es genüge, die Berufungsbegründung am Folgetag per Fax zu versenden.

Das Landgericht Heilbronn hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof bestätigte.

Die Entscheidungsgründe des BGH in Kurzform: Ein Anwalt kann sich zwar darauf verlassen, dass sich seine zuverlässige Mitarbeiterin an eine von ihm erteilte Einzelanweisung hält. Aber das gilt selbstverständlich nicht, wenn ihr ein Fehler unterläuft, denn der Fehler zeigt ja, dass die Einzelanweisung nicht deutlich genug oder nicht umfassend genug war.

Ausführlich begründet – und schöpfend aus den unendlichen Kenntnissen der Richter über die Arbeitsabläufe in einer Anwaltskanzlei – liest sich das in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs natürlich viel ausgewogener:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und statt dessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte2. Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird3, ist für eine Fristversäumung dann nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich. Entsprechendes gilt bei einem vorangegangenen Anwaltsfehler, sofern die Einzelanweisung geeignet ist, ihn auszugleichen und die Fristwahrung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob und ggf. welche Einzelweisung der Bevollmächtigte des Klägers am Tag des Fristablaufs erteilt hat.

Eine konkrete Einzelanweisung kann den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn sie die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und bestimmt sind, der Fristversäumung entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken4. Das gilt erst recht, wenn die Anweisung schon nicht erkennen lässt, dass von der bestehenden Büroorganisation abgewichen werden soll. So liegt es hier.

Die Anweisung, die fertig gestellte Berufungsbegründung „an das Landgericht Heilbronn zu faxen“, machte nicht deutlich, dass der Schriftsatz anders als sonstige am letzten Tag der Frist erstellte Schriftsätze behandelt werden musste. Die angewiesene Angestellte hat demgemäß auch nicht erkannt, dass sie von der üblichen Handhabung fristgebundener Schriftsätze abweichen sollte. Andernfalls hätte sie bei der anhand des elektronischen Kalenders vorgenommenen abendlichen Fristenkontrolle nicht, wie geschehen, annehmen können, die Sache des Klägers habe noch bis zum nächsten Tag Zeit.

Auch die weitere Darstellung in dem Wiedereinsetzungsantrag belegt, dass die allgemeinen Organisationsregeln ihre Bedeutung durch die Einzelanweisung nicht verloren hatten. Darin wird die Fristversäumnis – neben der falschen Eingabe der Frist im elektronischen Kalender – auf einen zweiten Fehler der Mitarbeiterin zurückgeführt, nämlich darauf, dass sie sich am Abend einzig auf die von ihr fehlerhaft eingetragene Frist verlassen habe, anstatt bei dem Anwalt Rückfrage zu halten oder die Frist in dem weiteren Kalender bzw. in der Handakte nachzukontrollieren. Bei einer die bestehende Organisation insgesamt außer Kraft setzenden Einzelanweisung hätte sich für die Büroangestellte keine unklare, eine Nachfrage bei dem Anwalt erfordernde Situation ergeben können. Vielmehr hätte nach dem Inhalt der Anweisung außer Zweifel gestanden, dass der Schriftsatz unter allen Umständen, insbesondere ungeachtet aller notierten Fristen, am selben Tag an das Landgericht zu übermitteln war.

Aus dem gleichen Grund war die Anweisung nicht geeignet, die fehlende Berichtigung des elektronischen Fristenkalenders auszugleichen, die von dem Anwalt aufgrund der – nach Vorlage der Akten zur Bearbeitung gebotenen – eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist anzuordnen gewesen wäre5. Da die Anweisung, den Schriftsatz an das Landgericht zu übermitteln, ohne Hinweis auf die falsche Notierung der Frist erfolgte, war abzusehen, dass die Mitarbeiterin sie als bloße Erinnerung an die Notwendigkeit, fristgebundene Schriftsätze am letzten Tag der Frist per Fax zu versenden, (miss-)verstehen würde.

Angesichts der Unzulänglichkeit der Einzelanweisung liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht vor. Die Fristversäumnis beruht sowohl auf einer ungenügenden Büroorganisation des klägerischen Anwalts, nämlich der fehlenden Überprüfung von Eingaben in den elektronischen Kalender auf ihre Richtigkeit6, als auch auf der unterbliebenen bzw. unzureichenden Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist, die der Anwalt durchführen musste, als ihm die Akten aus Anlass der Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt worden waren7. Beide Fehler sind dem Kläger zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2009 – V ZB 191/08

  1. Warum gibt es vergleichbare Forderungen eigentlich nicht auch für die Geschäftsstellen der Gerichte?[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000, VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 11. Februar 1998, XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787, 788; Beschluss vom 23. April 1997, XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; Beschluss vom 26. September 1995, XI ZB 13/95, NJW 1996, 130[]
  3. BGH, Beschluss vom 4. November 2003, VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; Beschluss vom 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; Beschluss vom 13. September 2006, XII ZB 103/06, NJW-RR 2007, 127, 128[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, aaO, S. 369; Beschluss vom 6. Dezember 2007, V ZB 91/07, JurBüro 2008, 280; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439, 3440 m.w.N.[]
  6. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 1997, IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; Beschluss vom 12. Dezember 2005, II ZB 33/04, NJW-RR 2006, 500[]
  7. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, VI ZB 2/08, aaO[]