Arbeitnehmer haften untereinander bei einem von ihnen verschuldeten Arbeitsunfall wegen der dort gegebenen Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung (d.h. der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse) nur nach Maßgabe des § 105 SGB VII. Sie sind danach zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
Diese Haftungsprivilegierung des Schädigers gemäß § 104 Abs. 1, § 105 SGB VII gilt auch für eine Tätigkeit im Rahmen der freiwilligen Feuerwehr. Auch die aufgrund eines Einsatzalarms durchgeführte Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr im Privatwagen zum Feuerwehrgerätehaus zwecks dortigen Umstiegs in den Feuerwehrwagen zur Weiterfahrt an den Einsatzort ist nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle eine haftungsprivilegierte betriebliche Tätigkeit i. S. d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII.
Diese Haftungsprivilegierung gilt nach dem Urteil des OLG Celle selbst dann, wenn im konkreten Fall (aufgrund einer anderweitigen Versorgung) die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintritt: § 104 Abs. 3 SGB VII ist auch bei kongruenten Leistungen anderer Leistungsträger als des gesetzlichen Unfallversicherers oder eines Sozialversicherungsträgers (z. B. der gesetzlichen Kranken oder Rentenversicherung) anwendbar. Insbesondere sind von der Vorschrift Leistungen der soldatischen Heilfürsorge erfasst, die vom Dienstherrn aufgrund eines Unfalls gewährt werden, den der Soldat während einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit erlitten hat.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 23. Dezember 2009 – 14 U 99/09
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