Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruches und des Arrestgrundes. Hatte das Amtsgericht einen ohne mündliche Verhandlung ergangenen Arrest auf den Widerspruch des Schuldners aufgehoben, hat das Beschwerdegericht den Arrest neu zu erlassen. Dieser bedarf der erneuten Vollziehung.
Wenn – wie hier – ein ohne mündliche Verhandlung ergangener Arrestbefehl auf den Widerspruch des Schuldners aufgehoben worden ist, hat das Beschwerdegericht den Arrest neu zu erlassen; eine Bestätigung genügt nicht1.
Daher bedarf der nunmehr vom Oberlandesgericht angeordnete Arrest innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO der erneuten Vollziehung nach § 928 ZPO.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 31. März 2014 – 15 UF 186/13
- OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 68; 2002, 138, 138 f.; Zöller/Vollkommer, § 925 Rn. 12 m.w.N; a.A. OLG Celle NJW-RR 1987, 64[↩]
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