Arzthaftung für ein 100% schwerbeschädigtes Kind

Wird einem viereinhalb Jahre alten Kind, das infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu 100 % schwerbeschädigt ist, Schmerzensgeld zugesprochen, so wirkt es sich schmerzensgelderhöhend aus, dass eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation nicht ausgeschlossen werden kann.

Arzthaftung für ein 100% schwerbeschädigtes Kind

Mit dieser Begründung hat das Kammergericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall einem Kind 650.000 Euro zugesprochen. das Kind hatte sich im Jahr 2002 bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Bei der Operation am Unfalltag kam es infolge ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hirnschaden führten. Das Kind, zu 100 % schwerbeschädigt (Pflegestufe III), leidet an einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Tetraspastik (Lähmungen an allen vier Gliedmaßen). Es wird über eine Sonde ernährt und ist auf ständige Pflege angewiesen. Mit einer Veränderung dieses Zustandes weder zum Positiven noch zum Negativen sei zu rechnen. Das Landgericht hatte in seinem Urteil dem Kind einen geringeren Betrag zuerkannt.

Nach Auffassung des Kammergerichts seien Zahlungen in einer Gesamthöhe von 650.000,00 EUR angemessen. Als schmerzensgelderhöhend sah es das Gericht an, dass eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei möglich, dass dem Kind die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation in gewisser Weise bewußt sei. Dies unterscheide den Fall von den sogenannten „Geburtsschadenfällen“.

Die 650.000 Euro sind zum Teil als Schmerzensgeld, und zum Teil als Schmerzensgeldrente zu zahlen.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012 – 20 U 157/10