Aschlussrevision

Eine Anschlussrevision gemäß § 554 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Revision steht.

Aschlussrevision

Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wonach durch die Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss1. Andererseits wird der auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der Anschlussrevision als eines unselbständigen Rechtsmittels hinreichend Rechnung getragen2.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren war das nicht der Fall:

Zwischen der Anschluss- und der Hauptrevision besteht kein derartiger hinreichender rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision reicht es hierfür nicht aus, dass die Ansprüche auf derselben Vertragsgrundlage beruhen und daher beide jeweils von Anfang an Gegenstand des Verfahrens waren3. Hinsichtlich der von der Revision einerseits und der Anschlussrevision andererseits betroffenen Mängel stellen sich keine übergreifenden Fragen, die mit dem Umstand in Zusammenhang stehen, dass die Mängel an demselben von der Beklagten ausgeführten, aufgrund eines Vertrags geschuldeten Gewerks aufgetreten sind. Die Frage der Anspruchsverjährung stellt sich hinsichtlich etwaiger Ansprüche wegen der mangelhaften Beton-Fensterlamellen – unter anderem schon wegen deren späterer Abnahme – nicht in derselben Weise wie im Hinblick auf Ansprüche wegen der mangelhaften Attika. Die Anschlussrevision greift das berufungsgerichtliche Urteil hinsichtlich letzterem auch nur wegen dessen Annahme, der Anspruch bestehe wegen einer fehlenden Mitwirkung der Klägerin im Rahmen der Nacherfüllung jedenfalls derzeit nicht, an. Diese rechtliche Wertung ist wiederum für die Ansprüche wegen der mangelhaften Attika unerheblich.

Weiterlesen:
Auskunfts- und Schadensersatzklage im Arzneimittelrecht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2023 – VII ZR 881/21

  1. vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 108[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18 Rn. 38 m.w.N., BauR 2019, 1648 = NZBau 2019, 572[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 71/15 Rn. 31, BauR 2019, 668 = NZBau 2019, 170[]

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