Astbruch auf dem öffentlichen Parkplatz

Das bei bestimmten Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste begründet jedenfalls im Bereich von Parkplätzen keine Amtspflicht zur Beseitigung des gesamten Baumes oder wesentlicher Teile seiner Krone.

Astbruch auf dem öffentlichen Parkplatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen1. Aus diesen Grundsätzen folgt die Pflicht zu regelmäßigen Kontrollen, wobei die Länge des Kontrollintervalls unterschiedlich beurteilt wird2.

Hinsichtlich des Astbruchs bei Baumarten, die gelegentlich auch gesunde Äste abwerfen (insb. Pappeln), begründet die Auswahl der Baumart allein keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung bei einer bestimmten Baumart näher als bei anderen Baumarten liegt3. Allerdings ist zum Teil über die bestehende Baumkontrollpflicht hinaus ein präventives Entfernen der in den Verkehrsraum hineinragenden Äste verlangt worden4. Dies würde jedoch darauf hinauslaufen, gesunde Bäume dieser Arten naturwidrig erheblich zu stutzen oder im gesamten Verkehrsbereich zu entfernen5. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine uneingeschränkte Verkehrssicherungspflicht gefordert werden kann und folglich nicht verlangt werden kann, dass eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist6. Zum anderen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits an anderer Stelle darauf abgehoben, dass es grundsätzlich begrüßenswert ist, wenn eine Stadt im Stadtkern einen möglichst hohen Baumbestand unterhält, und dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur das Zumutbare gefordert werden kann, so dass nicht jeder herabfallende Ast oder umstürzende Baum zu einer Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen führt7. Insofern hat das Oberlandesgericht Koblenz zutreffend darauf verwiesen, dass gelegentlicher natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestehen, zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken gehört und dass die Wahrscheinlichkeit, durch den Astbruch gesunder Baumäste einen Schaden zu erleiden, wesentlich geringer ist als die Gefahr durch andere erlaubte Risiken wie beispielsweise den Kfz-Verkehr als solchen8. Daher treffen die für den öffentlichen Parkplatz verkehrssicherungspflichtige Gemeinde im vorliegenden Fall über die Baumkontrollpflicht und die sich hieraus für den Einzelfall ergebenden Maßnahmen hinaus keine weiteren Pflichten, insbesondere keine Pflicht zu einer präventiven Stutzung oder Entfernung eines gesunden Baumes.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 U 103/10

  1. BGH, NJW 1965, 815; NJW 2004, 1381[]
  2. vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1994, 358; OLG Koblenz, NJW-RR 1986, 1086 (eine Kontrolle im Jahr) einerseits und OLG Hamm, VersR 1997, 1148; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467 (zwei Sichtkontrollen im Jahr) andererseits, eingehend Schneider, VersR 2007, 743, 747 ff; Fürstenberg, DAR 2007, 293; Bauer, DAR 2008, 109[]
  3. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 726[]
  4. OLG Köln, VersR 1994, 1489[]
  5. vgl. OLG Koblenz, NZV 1998, 378[]
  6. BGH, NJW 1965, 815[]
  7. OLG Karlsruhe, VersR 1994, 358[]
  8. OLG Koblenz, a.a.O.; Schneider, a.a.O.[]

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