Auf dem Harzer-Hexen-Stieg vom Baum getroffen

Betritt ein Waldbesucher Waldwege auf eigene Gefahr, kann er grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren hat man auch auf Wegen zu rechnen.

Auf dem Harzer-Hexen-Stieg vom Baum getroffen

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Mannes auf Schmerzensgeld abgewiesen. Nach der Schilderung des Mannes aus dem Landkreis Friesland ist er am 13.07.2018 mit seiner Familie auf einem Teil des auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale liegenden touristisch beworbenen „Harzer-Hexen-Stieg“ vom Hexentanzplatz in Richtung Thale gewandert. In Höhe des Brunhildenweges sei dann am frühen Nachmittag ein Baum auf den Kläger gestürzt, der schwer verletzt wurde und noch heute an einer Querschnittslähmung leidet.

Der Kläger meint, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, sodass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Mit seiner Klage hat der Betroffene unter anderem von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro verlangt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Magdeburg ausgeführt, dass der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, grundsätzlich nicht erwarten kann, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich.

Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten.

Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 LWaldG LSA haftet selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll.

Aus diesen Gründen hat das Landgericht Magdeburg die Klage im Einklang mit der Gesetzeslage (§ 4 und § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 abgewiesen.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 4. März 2020 – 10 O 701/19

  1. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11[]