Aufhebung der PKH-Bewilligung

Wird für ein Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, kann diese Bewilligung aufgehoben werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse kurz nach Verfahrensabschluss gebessert haben.

Aufhebung der PKH-Bewilligung

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einer Frau entschieden, die sich gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gewehrt hat. Für einen Rechtsstreit hatte die aus Oldenburg stammende Frau Prozesskostenhilfe erhalten. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass sie jede Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitteilen müsse. Eine solche Mitteilung ging nicht bei Gericht ein, obwohl die Frau kurz nach Abschluss des Verfahrens ihr Haus verkauft hatte. Daraufhin bekam sie Post vom Amtsgericht: Die Bewilligung wurde aufgehoben und die Frau zur Kasse gebeten. Dagegen reichte sie Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Frau die Prozesskosten nun doch zu bezahlen. Sie habe ja das Haus verkauft und mit dem Erlös Schulden bei Dritten bezahlt, ohne die Staatskasse darüber zu unterrichten. Bei dieser Sachlage könne die Frau nicht auf die Prozesskostenhilfe vertrauen. Die Frau hätte spätestens nach dem Eingang des Kauferlöses auf ihrem Konto dem Gericht Mitteilung machen müssen.

Außerdem ist das Oberlandesgericht Oldenburg der Meinung, dass sie nach dem Verkauf des Hauses auch in der Lage sei, die Prozesskosten zu begleichen. Das „Armenrecht“ sei auf sie daher nicht mehr anwendbar.

Weiterlesen:
Die nicht erreichte Berufungssumme - und der Verwerfungsbeschluss

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 4 WF 86/19