Aufklärungspflichten beim Erfolgshonorar

Die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt u.a. voraus, dass eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung mit der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung erfolgt.

Aufklärungspflichten beim Erfolgshonorar

Nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG. Danach ist in einer Modellrechnung im Rahmen der Vergütungsvereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung gegenüber zu stellen1. Ist eine solche Gegenüberstellung der Vergütungsvereinbarung nicht zu entnehmen, genügt diese nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher unwirksam.

Aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Vergütung stellt nach § 4 b Abs. 1 Satz 1 RVG in diesem Fall die gesetzliche Vergütung die Obergrenze der anfallenden Vergütung dar.

Amtsgericht Gengenbach, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 193/12

  1. Mayer/Kroiß, a.a.O., § 4 a Rd.Ziff. 45-48[]