Der Wirksamkeit der Auflassung steht nicht entgegen, dass sie durch eine vollmachtlose Vertreterin erklärt wurde; vielmehr kann die mangelnde Vertretungsbefugnis durch Genehmigung, die nicht der Form des § 925 BGB bedarf, rückwirkend geheilt werden, §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 2 BGB . Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Auflassungsvollmacht – anders als die Auflassung selbst, § 925 Abs. 2 BGB – auch vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Lediglich zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung muss sie unbedingt bestehen; daher ist dem Grundbuchamt der Bedingungseintritt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.

Der Wirksamkeit der Auflassung steht nicht entgegen, dass sie für die Beteiligten durch eine vollmachtlose Vertreterin erklärt wurde; vielmehr kann die mangelnde Vertretungsbefugnis durch Genehmigung, die nicht der Form des § 925 BGB bedarf, rückwirkend geheilt werden, §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 2 BGB [1]. Die Genehmigung ist auch dann formfrei, wenn die Vollmacht selbst in Abweichung von § 167 Abs. 2 BGB ausnahmsweise formbedürftig wäre [2].
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Auflassungsvollmacht – anders als die Auflassung selbst, § 925 Abs. 2 BGB – auch vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Lediglich zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung muss sie unbedingt bestehen; daher ist dem Grundbuchamt der Bedingungseintritt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen [3]. Bei dem Bedingungseintritt handelt es sich um eine andere Voraussetzung für die Eintragung im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 2 GBO [4]. Der Nachweis ist mithin durch öffentliche Urkunde zu führen.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. August 2012 – 9 W 388/12