Auflösende Bedingung statt Kündigung?

Ein unter einer auflösenden Bedingung (etwa einer behördlichen Nutzungsuntersagung) geschlossener Pachtvertrag ist als unbefristeter Vertrag ordentlich kündbar, wenn die Parteien die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen haben. Ein solcher Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann auch schon in der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher zu finden sein. Ob der Vereinbarung eine solche weitergehende, das ordentliche Kündigungsrecht ausschließende Bedeutung zukommt, hat im Streitfall diejenige Vertragspartei darzulegen und zu beweisen, die sich auf diese Bedeutung beruft.

Auflösende Bedingung statt Kündigung?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. April 2009 – XII ZR 95/07

Weiterlesen:
Die formell fehlerhafte Betriebskostenabrechnung und die Einwendungsfrist