Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung

Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre. Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, wird sie so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden.

Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung

Zwar kann auch gegenüber einem Anspruch, der durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist, grundsätzlich aufgerechnet werden. Die Aufrechnung unterliegt dann aber den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre1. Die entsprechende Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO in einem nachträglichen Zivilprozess folgt aus der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung2. Die Präklusion der Aufrechnung hat insoweit nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung; vielmehr treten auch die materiellrechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Titelschuldners werden so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden3.

Soweit die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind, sind sie so zu behandeln, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden.

Bundesgerichtshof, Versä, umnisurteil vom 25. Juni 2019 – II ZR 170/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1988 – III ZR 272/85, NJW-RR 1988, 957, 958; Urteil vom 16.08.2007 – IX ZR 63/06, NZI 2007, 575 Rn. 23; Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 141/12, NJW 2013, 3243 Rn. 12 ff.; OLG Rostock, OLGR 2003, 565; MünchKomm-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 767 Rn. 83[]
  2. BGH, Urteil vom 25.02.1988 – III ZR 272/85, NJW-RR 1988, 957, 958; MünchKomm-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 767 Rn. 83[]
  3. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 141/07, NJW 2009, 1671 Rn. 12 mwN; Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 10[]