Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege der Zahlung erbracht wird.
Der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks schuldet den Grundschuldbetrag und die Zinsen aus der Grundschuld nicht, sondern ist verpflichtet, wegen der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu dulden. Die Verwertung des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren führt zur Befriedigung des Grundschuldgläubigers und zum Erlöschen des Rechts, §§ 1192, 1181 Abs. 1 BGB. Soll die Grundschuld nicht durch die Verwertung des belasteten Grundstücks, sondern aus dem sonstigen Vermögen des Eigentümers abgelöst werden, bedarf es hierzu einer besonderen Regelung. Diese findet sich in § 1142 BGB und ist auf die Grundschuld entsprechend anzuwenden1. Die Ablösung kann nach § 1142 Abs. 1 BGB durch Zahlung erfolgen. § 1142 Abs. 2 zweite Alt. BGB erweitert die Art der Befugnis des Eigentümers zur Ablösung um die Gestattung der Aufrechnung, mithin die Verwendung einer Gegenforderung aus dem sonstigen Vermögen des Eigentümers zur Ablösung des Duldungsanspruchs2.
Die Befugnis zur Ablösung ist jedoch insoweit beschränkt, als die Ablösung nur dann durch Aufrechnung erfolgen kann, wenn die Gegenforderung des Eigentümers so hoch ist, dass die Aufrechnung mit dieser zur Ablösung der Grundschuld führt3. Eine Befugnis zu Teilleistungen eröffnet § 1142 Abs. 2 zweite Alt. BGB dem Eigentümer nicht4.
Ein Gläubiger braucht Teilleistungen grundsätzlich nicht entgegen zu nehmen. Unvollständige Leistungen führen zu Belästigung oder Aufwand des Gläubigers, vor denen ihn § 266 BGB bewahren soll5. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos. So bewirkt die Aufrechnung des Schuldners mit einer Gegenforderung, die niedriger ist als die Forderung des Gläubigers, die Erfüllung der Forderung des Gläubigers im Umfang der Gegenforderung und bedeutet damit eine Teilleistung auf die Forderung des Gläubigers. Das hat der Gläubiger hinzunehmen, weil die Aufrechnung sonst weitgehend ihres Sinnes beraubt würde6.
Die insoweit anzuerkennende Ausnahme von dem Grundsatz des § 266 BGB gilt aber nur für Forderungen, für die der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen haftet. Der Gläubiger erhält in Höhe der von dem Schuldner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung Befriedigung. Seine Forderung wird teilweise erfüllt. Nachhaltige Belästigungen oder weitere Maßnahmen sind mit der durch die Aufrechnung bewirkten teilweisen Befriedigung nicht verbunden. So verhält es sich jedoch nicht, wenn eine Grundschuld von dem Eigentümer teilweise abgelöst wird. Eine Teilzahlung kann der Gläubiger ablehnen, §§ 1142 Abs. 1, 266 BGB. Das ist insbesondere deswegen von Interesse, weil die teilweise Ablösung nach § 1145 BGB zur Verpflichtung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer führt, die Teilleistung auf dem Brief zu vermerken und den Grundschuldbrief einem Notar oder dem Grundbuchamt zur teilweisen Löschung oder zur Bildung eines Teilbriefs zu übergeben. Hiermit ist Aufwand für den Gläubiger verbunden; obendrein führt die Briefübergabe dazu, dass der Gläubiger zeitweilig nicht im unmittelbaren Besitz des Briefs und damit zeitweilig an der Verfügung über sein Recht gehindert ist.
Dies wäre nicht anders, wenn § 1142 Abs. 2 zweite Alt. BGB dazu führte, dass der Gläubiger die teilweise Ablösung seines Rechts im Wege der Aufrechnung seitens des Eigentümers mit einer Forderung hinzunehmen hätte. Die gegenteilige Meinung hätte zur Folge, dass der Gläubiger verpflichtet wäre, nach dem Belieben des Schuldners bis zur vollständigen Ablösung einer als Briefrecht eingetragenen Belastung nach Maßgabe von § 1145 BGB die jeweils teilweise erfolgte Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und diesen jeweils einem Notar oder dem Grundbuchamt zur teilweisen Löschung der Grundschuld oder zur Herstellung eines Teilbriefs vorzulegen. Bei einem Buchrecht verhält sich das insoweit nicht anders. Der Gläubiger hätte jeweils die teilweise Löschung des Rechts zu bewilligen, auf dieses zu verzichten oder an dem zum Nachweis des jeweils teilweise erfolgten Übergangs der Grundschuld auf den Eigentümer mitzuwirken, vgl. § 1144 BGB.
Das braucht der Inhaber des Rechts nicht hinzunehmen7. Ein anerkennenswerter Grund dafür, dass der Berechtigte aus einer Grundschuld zwar das Angebot einer Teilzahlung durch den Schuldner zurückweisen darf, die nicht zur vollständigen Ablösung seines Rechts führt, eine zu derselben Rechtsfolge führende Aufrechnung durch den Eigentümer des Grundstücks jedoch hinzunehmen hat, besteht nicht, es sei denn, der zur Ablösung im Wege der Aufrechnung fehlende Betrag wird zusammen mit der Erklärung der Aufrechnung im Wege der Zahlung von dem Eigentümer erbracht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2010 – V ZR 215/09
- BGHZ 108, 372, 379[↩]
- vgl. Hk-BGB/Staudinger, 6. Aufl., § 1142 Rdn. 4; NK-BGB/Zimmer, 2. Aufl., § 1142 Rdn. 12; Planck/Stecker, BGB, 5. Aufl., § 1142 An. 5c; RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl., § 1142 Rdn. 12; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1142 Rdn. 9[↩]
- BGH, aaO; BGH, Urteil vom 11.05.2005 -IV ZR 279/04, NJW 2005, 2398; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1142 Rdn. 3; PWW/ Waldner, BGB, 5. Aufl., § 1142 Rdn. 3[↩]
- a.M. RGZ 79, 359; MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1145 Rdn. 5; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1142 Rdn. 18[↩]
- Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 266 Rdn. 1[↩]
- MünchKomm-BGB/Krüger, aaO, § 266 Rdn. 8; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 266 Rdn. 21[↩]
- vgl. RGZ 79, 359, 361; RGRK-BGB/Mattern, aaO, Rdn. 12; Soergel/Konzen, aaO, Rdn. 9 zur Aufrechnung des Eigentümers mit einem Teilbetrag einer Forderung[↩]











