Aufrechnung mit titulierten Gegenforderungen – und der Streitwert einer negativen Feststellungsklage

Rechnet der Kläger mit der Klageforderung außerhalb des Prozesses gegen eine anderweit titulierte Gegenforderung des Beklagten auf, so erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils, das feststellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nicht auf die Gegenforderung.

Aufrechnung mit titulierten Gegenforderungen – und der Streitwert einer negativen Feststellungsklage

Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift des § 322 Abs. 2 ZPO nur für die Aufrechnung des Beklagten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings weithin anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch auf bestimmte Fälle der Prozessaufrechnung des Klägers entsprechende Anwendung findet. Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO ist aber stets, dass wie im Normalfall der Aufrechnende Schuldner der Forderung ist, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden soll. Denn grundsätzlich muss das Gericht nur in diesen Fällen über die Aufrechnungsforderung entscheiden. So liegt es im Fall einer negativen Feststellungsklage, die der Kläger darauf stützt, dass die gegen ihn gerichtete Forderung des Beklagten durch Aufrechnung erloschen sei. Verfahrensgegenstand ist hier die Forderung, deren der Beklagte sich dem Kläger gegenüber berühmt. Ähnlich verhält es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage, die der klagende Titelschuldner darauf stützt, dass er die titulierte Forderung des Beklagten durch Aufrechnung getilgt habe. Auch hier ist Verfahrensgegenstand im weiteren Sinne die titulierte Forderung, deren Schuldner der aufrechnende Kläger ist. Beide Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerrolle ausnahmsweise dem Schuldner der prozessgegenständlichen Forderung zufällt1. Der Kläger hat hingegen aus der Position des Gläubigers derjenigen Forderung aufgerechnet, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. In dieser Konstellation ist für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO kein Raum2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2018 – II ZR 149/17

  1. BGH, Urteil vom 04.12 1991 – VIII ZR 32/91, NJW 1992, 982, 983 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 13.01.1984 – V ZR 55/83, BGHZ 89, 349, 352 28; Urteil vom 04.12 1991 – VIII ZR 32/91, NJW 1992, 982, 983[]