Erklärt der Beklagte die unbedingte Aufrechnung mit einer urkundlich bewiesenen Gegenforderung, welcher der Kläger schlüssige Gegeneinwendungen entgegensetzt, die er nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann, dann ist die Klage durch Prozessurteil als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen.
Unstreitige oder zugestandene Tatsachen bedürfen nicht des Urkundenbelegs. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen Lücken in der Beweisführung gefüllt werden. Ohne jede Urkunde ist eine Verteidigung im Urkundenprozess nicht statthaft.
Erklärt der Beklagte die unbedingte Aufrechnung mit einer urkundlich bewiesenen Gegenforderung, welcher der Kläger schlüssige Gegeneinwendungen entgegensetzt, die er nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann, dann ist die Klage durch Prozessurteil als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen1.
So konnte zwar in dem hier vom Amtsgericht Mannheim entschiedenen Fall der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Bruttomiete mit Hilfe des Mietvertrags urkundlich beweisen. Während aber die Beklagten mit Hilfe des Mietvertrags und der unstreitigen Tatsache, dass sie die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt hatten, beweisen können, dass ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zzgl. Zinsen zusteht, soweit dem keine fälligen Gegenansprüche des Klägers entgegenstehen, obliegt es diesem, solche Gegenansprüche zu beweisen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Beklagten kann aber nicht allein mit Hilfe von den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln (§ 595 Abs. 2 ZPO) bewiesen werden. Denn Schönheitsreparaturen sind fällig, wenn die Räume unansehnlich geworden sind. Hierfür ist eine objektive Bewertung maßgeblich, nicht die persönliche Vorstellung des Vermieters2. Erforderlich wäre also ein Sachverständigenbeweis, mindestens aber ein richterlicher Augenschein. Diese sind aber im Urkundenprozess nicht statthaft, § 595 Abs. 2 ZPO.
Zwar betrifft die unbedingte Aufrechnung der Beklagten nicht den ganzen eingeklagten Betrag in Höhe von 1.845,00 €, sondern zunächst nur 1.650,00 €. Vom Kläger nicht bestritten und damit unstreitig ist aber, dass der Kautionsbetrag mit mindestens 3,0% verzinst wird. Auf neun Jahre gerechnet ergäbe dies – ohne Zinseszins – einen Betrag von mindestens 445,50 € und damit weit mehr als 195,00 €. Selbst wenn man der Kautionsanlage nur den hälftigen Zinssatz in Höhe von 1,5% zugrunde läge, wäre dies immer noch ausreichend, um ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten in Höhe von 195,00 € zu begründen.
Unstreitige oder zugestandene Tatsachen bedürfen nicht des Urkundenbelegs i.S.v. § 592 ZPO3. Dies gilt zwar nur für die Fälle, in denen Lücken in der Beweisführung gefüllt werden. Ohne jede Urkunde wäre eine Verteidigung im Urkundenprozess nicht statthaft4. Da die Beklagten hier aber den Kautionsrückzahlungsanspruch bereits mit Hilfe des Mietvertrags, dort § 4.3, beweisen können, geht es im vorliegenden Fall in der Tat nur um die Auffüllung einer Lücke in der Beweisführung.
Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 21. November 2011 – 9 C 440/11











