Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kläger des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt2. Denn nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen des Beklagten in einem neuen Prozess geprüft werden3.
Einer Prüfung der sachlichen Berechtigung des im Vorprozess eingeklagten Anspruchs bedarf es indessen nicht, wenn und soweit dieser Anspruch – anders als in den vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen – unstreitig ist.
So verhält es sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Ansprüche der Kläger aus dem Mietverhältnis, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage waren und mit denen die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgerechnet haben, sind jedenfalls in der die festgesetzten Kosten übersteigenden Höhe von 920 € unstreitig. Unter diesen Voraussetzungen gebietet es der Schutz der Beklagten vor einer „Belästigung“ durch eine erneute Inanspruchnahme in derselben Sache nicht, das als unstreitig feststehende Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs (§ 389 BGB) unberücksichtigt zu lassen und die Zulässigkeit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage davon abhängig zu machen, dass die Kläger auf den erloschenen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ein zweites Mal zahlen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 106/10
- Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 09.07.1986 – VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61; vom 24.03.1992 – XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034[↩]
- BGH, Urteil vom 09.07.1986 – VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61; BGH, Urteil vom 24.03.1992 – XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034[↩]
- BGH, Urteil vom 24.03.1992 – XI ZR 223/91, aaO[↩]
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