Aufrechnung nach Schlagabtausch

Stehen sich zwei Forderungen wechselseitig gegenüber, muss das Geld nicht hin und her wandern, vielmehr können beide Forderungen – die von A gegen B und die von B gegen A – durch eine Aufrechnung erfüllt werden.
Gemäß § 393 BGB ist eine solche Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung jedoch nicht zulässig1.

Aufrechnung nach Schlagabtausch

Dieses Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2009 – VI ZA 13/09

  1. RG, Urteil vom 06.12.1928 – VI 229/28 – RGZ 123, 6[]

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