Die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum erfasst das ganze Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile.
Gehört zu dem in Wohnungseigentum aufzuteilenden Grundstück ein auf das Nachbargrundstück übergebauter Gebäuderest, an dem – wie hier – Sondereigentum nicht begründet werden soll, würde dieser Gebäuderest deshalb gemeinschaftliches Eigentum werden.
Der aufteilende Eigentümer ist aber rechtlich nicht gezwungen, einen solchen Gebäuderest bei der Aufteilung seines Grundstücks in Wohnungseigentum stehen und zu gemeinschaftlichem Eigentum werden zu lassen. Aufgrund seiner Befugnis, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (vgl. § 903 BGB), ist er vielmehr berechtigt, sein Grundstück ohne Berücksichtigung des übergebauten Gebäudeteils nach § 8 WEG in Wohnungseigentum aufzuteilen und sich das Recht vorzubehalten, den Gebäuderest abzureißen.
Er kann sich dazu auch die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Eigentum an dem Gebäuderest vorbehalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2020 – V ZR 156/19