Ausgleichsanspruch zwischen Darlehensnehmern

Sowohl der originäre gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB als auch der Rückgriff im Wege des Übergangs der Gläubigerforderung nach § 426 Abs. 2 BGB sind jeweils auf den vom Ausgleichsschuldner zu tragenden Anteil beschränkt.

Ausgleichsanspruch zwischen Darlehensnehmern

Gesamtschulderausgleich, § 426 Abs. 1 BGB[↑]

Die Haftung zu gleichen Teilen, die in § 426 Abs. 1 BGB als Grundregel vorgesehen ist, ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. Aus dieser Hilfsregel ergibt sich aber, dass der Gesamtschuldner, der eine davon abweichende Verteilung verlangt, für die Tatsachen beweispflichtig ist, die die Abweichung rechtfertigen sollen1.

So sprachen in dem hier vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall die Gesamtumstände vielmehr dafür, dass die Umschuldung der Kredite im Jahr 2006 vor dem Hintergrund erfolgt sind, dass die Mutter ohnehin für die abzulösenden Verbindlichkeiten einstehen musste und eine Vollstreckung in die Immobilien der Familie abgewendet werden sollte. Ersichtlich war die Mutter weiterhin bereit, wie in der Vergangenheit die finanziellen Belastungen vollständig zu tragen, die durch – teils gemeinsame – geschäftliche Aktivitäten (mit) der Tochter entstanden waren, jedenfalls solange und soweit sich die finanzielle Lage der Tocher nicht entscheidend verbesserte. Auch die Erläuterung der Tocher, dass die im Wege des Nießbrauchs an die Mutter fließenden Mieteinnahmen aus den beiden Immobilien absprachegemäß zur Tilgung der Kredite verwendet werden sollten, erscheint plausibel. Auch fand die Kommunikation der kreditgebenden Bank im Wesentlichen mit der Mutter statt, welche die Bank offensichtlich als die wirtschaftliche Ansprechpartnerin einstufte.

Weiterlesen:
Höhere Kosten 2020

Zusammenfassend war das OLG München daher aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Mutter vor dem Hintergrund der damaligen familiären Verbundenheit zu ihrer einzigen Tochter, dem Interesse am Erhalt der für die Verbindlichkeiten haftenden Immobilien, der zumindest zeitweiligen eigenen Involvierung in geschäftliche Aktivitäten der Tochter und der damaligen finanziellen Verhältnisse der Beteiligten keinen Ausgleich für geleistete Tilgungen erhalten sollte und mangels liquider Mittel der Tochter auch nicht mit einem Ausgleich rechnete.

Übergang der Gläubigerforderung, § 426 Abs. 2 BGB[↑]

Wenn ein Gesamtschuldner den Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat, erlischt die Gläubigerforderung nicht, sondern bleibt gleichsam als zweite Absicherung für den Gesamtschuldner für den Zweck des Rückgriffs im Wege der „cessio legis“ nach § 426 Abs. 2 BGB erhalten.

Der Anspruch ist allerdings – wie bei § 426 Abs. 1 BGB – auf den Umfang des Ausgleichsanspruchs beschränkt, weswegen unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 1 in vorliegender Konstellation unabhängig von den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen nach § 426 Abs. 2 BGB bereits kein Ausgleich stattfindet.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 27. März 2017 – 21 U 3903/15

  1. vgl. Palandt, 76. Auflage, Grüneberg zu § 426 BGB, Rn. 88 ff.[]