Auskunft zum Filesharing – und kein Beweisverwertungsverbot

Bundesgerichtshof verneint das Vorliegen von Beweisverwertungsverboten bei einer zu weit gehenden Auskunft zum Filesharing.

Auskunft zum Filesharing – und kein Beweisverwertungsverbot

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist.

Die Verwertungsrechtinhaberin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“ zu sein. Dieses Spiel sei über den der Anschlussinhaberin zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Anschlussinhaberin unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Verwertungsrechtinhaberin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Verwertungsrechtinhaberin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Verwertungsrechtinhaberin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Anschlussinhaberin erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

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Die Verwertungsrechtinhaberin verlangt von der Anschlussinhaberin die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €).

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Klage abgewiesen1. Auch die Berufung der Verwertungsrechtinhaberin vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) blieb ohne Erfolg2. Auf die Revision der Verwertungsrechtinhaberin hat nun jedoch der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Für die Auskünfte der X-AG besteht, so der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung, kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.

Bundesgerichtshof, Urtiel vom 13. Juli 2017 – I ZR 193/16

  1. AG Frankenthal(Pfalz), Urteil vom 23.11.2015 – 3b C 323/15[]
  2. LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23.08.2016 – 6 S 149/15[]
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