Auskunftsanspruch zum Zweck der Schadensschätzung

Eine Auskunft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch den negativen Inhalt haben, dass dem Schuldner die Auskunftstatsachen nicht bekannt sind1.

Auskunftsanspruch zum Zweck der Schadensschätzung

In dieser Weise ist der vorliegende Streitfall gelagert. Die Beklagte hat nunmehr konkret dargelegt, sie habe in dem betreffenden Zeitraum über kein EDVSystem verfügt, in dem Daten zu Ausschreibungsvorgängen hinterlegt seien. Ausschreibungsunterlagen aus damaliger Zeit seien, wie die Beklagte im Einzelnen vorgetragen hat, nicht mehr vorhanden.

Erfüllung im Sinne von § 362 BGB tritt zwar nicht ein, wenn die Erklärung nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist2. Dies beurteilt sich nicht nach der Einschätzung durch den Auskunftsberechtigten, sondern nach objektiven Umständen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung. Ein bloßer Verdacht, der Auskunftspflichtige unterdrücke bewusst oder unbewusst sein Erinnerungsvermögen, oder die Behauptung, die Auskunft sei falsch, reichen allerdings nicht aus, um eine Erklärung von vornherein als unglaubhaft anzusehen3.

Im vorliegenden Fall bedeutete das für den Bundesgerichshof: Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass die Erklärung der Beklagten nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist. Daher war das Berufungsgericht nicht gehalten, die von der Beklagten angebotenen Zeugen zu vernehmen. Die Frage einer etwaigen Beweisvereitelung durch die Beklagte erlangt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, erst im Betragsverfahren Bedeutung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2013 – VII ZR 177/12

  1. BGH, Urteile vom 24.03.1994 – I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 326 – CartierArmreif; vom 17.05.2001 – I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 36 – Entfernung der Herstellungsnummer II; vom 23.01.2003 – I ZR 18/01, GRUR 2003, 433 unter II.1. – Cartier-Ring; vom 23.02.2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233, 248 – Parfümtestkäufe[]
  2. BGH, Urteile vom 24.03.1994 – I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 326 – CartierArmreif; vom 17.05.2001 – I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 36 – Entfernung der Herstellungsnummer II; vgl. BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1424[]
  3. BGH, Urteil vom 24.03.1994 – I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 326 – Cartier-Armreif[]