Zwar ist die Auskunftserteilung als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und somit vom Verpflichteten selbst in Person zu erfüllen1. Der zur Auskunft Verpflichtete darf sich jedoch zur Vermittlung der Information Hilfspersonen bedienen.

Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotz der Vermittlung durch eine Hilfsperson weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt2.
So verhält es sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall: Nach den Umständen, unter denen vorliegend Auskunft erteilt wurde, ist es zweifelsfrei, dass die Beklagte hierfür die Verantwortung übernommen hat und die von ihren Hilfspersonen vermittelten Informationen als die von ihr persönlich gegebene Auskunft verstanden wissen will.
Die Beklagte hat die Listen im Rechtsstreit durch ihren Prozessbevollmächtigten und damit in ihrem Namen vorlegen lassen. Sie hat sich von diesen Listen im weiteren Verfahren nicht distanziert, sondern vielmehr darauf ausdrücklich Bezug genommen und die Auffassung vertreten, die verlangte Auskunft sei damit gegeben worden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie unter diesen Umständen angenommen werden könnte, dass die Auskunft nicht von der Beklagten selbst erteilt worden sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 4/13