Auskunftsklage ohne unbezifferten Leistungsantrag – und die Streitwertbemessung

Die Vorschrift des § 44 GKG betrifft lediglich das Zusammentreffen von Leistungs- und Vorbereitungsansprüchen, wenn diese im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 BGB) geltend gemacht werden.

Auskunftsklage ohne unbezifferten Leistungsantrag – und die Streitwertbemessung

Letzteres ist indes dann nicht gegeben, wenn die Klägerin neben den Vorbereitungsansprüchen (Auskunft und eidesstattliche Versicherung) teilweise bezifferte Leistungsansprüche und im Übrigen einen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung geltend gemacht, nicht aber eine echte Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben hat, die es erfordert, dass der Leistungsantrag der letzten Stufe sogleich eingeklagt wird, die Bezifferung aber vorbehalten bleibt.

Der Umstand, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche und solche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ihrerseits im Stufenverhältnis geltend gemacht worden sind (hier: ursprünglicher Klagantrag zu 2.: „erforderlichenfalls in der zweiten Stufe“), führt nicht zur Anwendung des § 44 GKG, denn der Auskunftsanspruch ist ebenso wenig wie der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verhältnis beider Ansprüche zueinander Hauptanspruch i.S. des § 44 GKG („… Herausgabe desjenigen, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, …“).

Vielmehr ist § 39 GKG anwendbar (Wertaddition)1.

Der Wert des Anspruches auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bemisst sich gemäß § 48 GKG i.V. mit § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an einer zutreffenden Auskunft.

Zwar kann im Einzelfall der Wert des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dem Wert der vorausgegangenen Auskunft entsprechen2.

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Häufig geht es dem Kläger indes vorrangig noch um die Differenz zwischen den von dem Beklagten mit der erteilten Auskunft bereits eingeräumten Umständen, die als solche keiner besonderen Bestätigung mehr bedürfen. Das rechtfertigt es, die Ansprüche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur mit einem Bruchteil des Wertes des ursprünglichen Auskunftsverlangens, nämlich mit 50% davon, in Ansatz zu bringen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. September 2016 – 3 W 73/16

  1. Schleswig-Holsteinisches OLG, NJW-RR 2012, 1020 Rn. 3; siehe auch: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl.2014, § 44 Rn. 2[]
  2. vgl. BGH, MDR 2013, 50; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., Rn. 16 zu § 3 ZPO – „Eidesstattliche Versicherung“[]