Ausländische Fahrerlaubnis mit inländischer Sperre

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein1.

Ausländische Fahrerlaubnis mit inländischer Sperre

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat das Oberlandesgericht Nürnberg2 den Beschwerdeführer entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen3. Allerdings stellt nicht jede Verletzung der sich aus Art. 267 Abs. 3 AEUV ergebenden Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen oder offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Rede steht4.

Im Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, in denen die Vorlagepflichtverletzung zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führt. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat5. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts6 insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind. Zu verneinen ist in Fällen der Unvollständigkeit der Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat.

Dies setzt voraus, dass sich das Gericht hinsichtlich des Unionsrechts hinreichend kundig gemacht hat. Dabei umfasst der Begriff des Unionsrechts nicht nur geschriebenes und ungeschriebenes Recht in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, sondern auch die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das Unionsrecht entwickelten Auslegungsmethoden und -grundsätze7. Das Gericht beantwortet die entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts in nicht mehr vertretbarer Weise, wenn keine tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die eigene Auslegung und Anwendung des Unionsrechts mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und den herkömmlichen Auslegungsmethoden und -grundsätzen übereinstimmt.

Gemessen an diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht Nürnberg den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entzogen, indem es davon abgesehen hat, ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten oder das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs8 auszusetzen.

Die Frage, ob die Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV, wonach eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland ungültig ist, wenn die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen, aber nach wie vor noch im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt ist, mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie, vereinbar ist, ist entscheidungserheblich. Denn ihre Beantwortung entscheidet darüber, ob sich der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat.

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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat als letztinstanzliches Hauptsachegericht den ihm bei der Auslegung der 3. Führerscheinrichtlinie zukommenden Beurteilungsrahmen überschritten. Es hat unter Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 20109 eine Auslegung der 3. Führerscheinrichtlinie vorgenommen, die im Widerspruch zu der ihm bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unvereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie steht, ohne sich hierfür auf vertretbare tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte stützen zu können. Darauf beruht die Auffassung, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV, wonach eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland ungültig ist, wenn die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen, aber nach wie vor noch im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt ist, mit Unionsrecht vereinbar ist. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie, vereinbar ist10.

Es liegt noch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der 3. Führerscheinrichtlinie vor.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie sind die Mitgliedstaaten nach deren Art. 1 Abs. 2 verpflichtet, die Führerscheine anderer EU-Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen11.

Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich der Fahreignung und des Wohnsitzes, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist12. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte13. Dies gilt auch dann, wenn der Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums entzogen wurde und der Ausstellungsmitgliedstaat nicht dieselben Anforderungen an den Eignungsnachweis stellt, insbesondere auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung verzichtet14. Der Aufnahmemitgliedstaat ist nur im Hinblick auf ein Verhalten, das nach dem Erwerb des von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins eingetreten ist, zur nachträglichen Eignungsüberprüfung befugt.

Ausnahmen von dem in Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Grundsatz die Ausübung der Grundfreiheiten erleichtern soll, eng auszulegen15. Aus diesem Grund kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie diesem Mitgliedstaat weiterhin, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen16. Die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins kann allerdings abgelehnt werden, wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unterlag17.

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Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie ist durch die 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 200918 umgesetzt worden. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wonach Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten gültigen Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt sind, wenn ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, wurde wortgleich aus der vorangegangenen Fassung übernommen. Ergänzend wurde § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV angefügt, wonach Satz 1 Nr. 3 und 4 nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind. Da eine unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung unionsrechtswidrig ist, wurde sie nach der Begründung des Verordnungsgebers durch einen Verweis auf die Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes ersetzt19.

Die Argumente, die das Oberlandesgericht Nürnberg unter Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs20 für die Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV mit Unionsrecht anführt und die von Stimmen in der Rechtsprechung21 und in der Literatur geteilt werden22, sind nicht vertretbar.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aufgrund einer grammatikalischen, systematischen und historischen Auslegung der 3. Führerscheinrichtlinie zu der Auffassung, dass eine Auslegung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wonach eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Inland ungültig sei, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV erfüllt seien, mit Unionsrecht vereinbar sei23.

Dies begründet er damit, dass durch die 3. Führerscheinrichtlinie ein Paradigmenwechsel vollzogen worden sei, um ein Unterlaufen von in einem Mitgliedstaat getroffenen fahrerlaubnisrechtlichen „Negativentscheidungen“ dadurch zu verhindern, dass der Betroffene zwecks Erlangung einer neuen Fahrerlaubnis in einen anderen Mitgliedstaat ausweiche. Dies komme nicht nur in der doppelten Sicherung zum Ausdruck, die Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie durch den Übergang von fakultativen zu bindenden Regelungen und dadurch geschaffen habe, dass das in Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 der 3. Führerscheinrichtlinie ausgesprochene Verbot der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch eine an den Aufnahmestaat gerichtete Nichtanerkennungsverpflichtung ergänzt worden sei. Der Wille des Normgebers, den Mitgliedstaaten ein möglichst wirksames Instrument zur Bekämpfung des Führerscheintourismus an die Hand zu geben, lasse sich auch aus den Materialien entnehmen24.

Diese Auslegung der 3. Führerscheinrichtlinie stehe nicht in Widerspruch zu höherrangigem Unionsrecht. Zu den Normen des primären Unionsrechts, die im vorliegenden Zusammenhang in den Blick zu nehmen seien, gehörten nicht nur die Bestimmungen, die die Freizügigkeit innerhalb der Union verbürgten, sondern auch die Unionsgrundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In den Erwägungsgründen 2, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 15 der 3. Führerscheinrichtlinie komme zum Ausdruck, dass die 3. Führerscheinrichtlinie das Ziel verfolge, dem aus diesen Unionsgrundrechten folgenden Schutzauftrag gerecht zu werden, indem die Verkehrssicherheit erhöht werde, und dass dieses Ziel mindestens gleichrangig neben dem Anliegen stehe, die Freizügigkeit der Unionsbürger zu erleichtern.

Es bestehen keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass diese Auslegung der 3. Führerscheinrichtlinie mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs übereinstimmt.

Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 und 3 der 3. Führerscheinrichtlinie stützt die Annahme einer Einschränkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes nicht. Er lehnt sich weitgehend an Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie an. Geändert hat sich im Wesentlichen nur die Ersetzung einer Ermessensklausel durch eine Pflicht, die Anerkennung zu verweigern. Inhaltlich ist die Vorschrift jedoch weitgehend identisch geblieben, wenn man davon absieht, dass Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der 2. Führerscheinrichtlinie auf Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 verweist, während Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie nicht mehr auf Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 (Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) verweist, sondern direkt auf die Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats Bezug nimmt.

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Die Folgerung, dass damit der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Grundlage entzogen würde, wäre nur tragfähig, wenn die Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. entscheidend auf der Verknüpfung von Art. 8 Abs. 4 mit Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie beruhen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall25. Der Europäische Gerichtshof begründet seine restriktive Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie entscheidend mit den Grundfreiheiten, für die dem Grundsatz der Anerkennung von Führerscheinen große Bedeutung zukomme. Dabei unterscheidet er zwischen Art. 8 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 argumentativ nicht. Der Europäische Gerichtshof stellt vielmehr fest, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel der Besitz eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten haben könne26. Eine nationale Regelung, die wie § 28 FeV a.F. gerade darauf abziele, die zeitliche Wirkung einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten, wäre daher „die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt“27.

Auch die Entstehungsgeschichte der 3. Führerscheinrichtlinie spricht nicht für eine erweiterte Befugnis der Mitgliedstaaten zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis.

Die Erwägungsgründe der 3. Führerscheinrichtlinie enthalten keine Hinweise auf eine Änderung der Rechtsgrundlagen zur Anerkennung25. Erwägungsgrund Nr. 6 verweist in allgemeiner Form auf die Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten und Erwägungsgrund Nr. 15 auf die allgemeine Befugnis der Mitgliedstaaten, aus Gründen der Verkehrssicherheit ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Entziehung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf einen Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.

Die Erwägungsgründe Nr. 2, 7, 8, 9, 10, 11 und 13, die nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck bringen, dass das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit mindestens gleichrangig neben dem Anliegen stehe, die Freizügigkeit der Unionsbürger zu erhöhen, betreffen nicht die Anerkennung von ausländischen EU-Führerscheinen, sondern beschreiben lediglich, inwieweit die innerstaatlichen Vorschriften für den Führerschein durch die Richtlinie harmonisiert werden. Auch ein Vergleich der Formulierung der Erwägungsgründe der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie widerstreitet der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Während die 2. Führerscheinrichtlinie beabsichtigte, „die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben“ (Erwägungsgrund 1), „tragen“ die Regelungen der 3. Führerscheinrichtlinie lediglich „zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei“, während sie „die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen“, „erleichtern“, und „der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen“ „fördert“ (Erwägungsgrund 2).

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Auch die Begründung der Kommission für die 3. Führerscheinrichtlinie geht auf die mit dem sogenannten „Führerscheintourismus“ zusammenhängenden Probleme der Verkehrssicherheit nur insoweit ein, als die Mitgliedstaaten ausdrücklich keinen neuen Führerschein ausstellen dürfen sollen für eine Person, der der Führerschein entzogen wurde und die somit indirekt immer noch Inhaber eines anderen Führerscheins ist28. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates verweist ausschließlich auf die neuen Vorschriften über die Überprüfung der Wohnsitzklausel29. Diese Ausführungen deuten nicht auf eine Korrektur der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Reichweite der Pflicht zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis hin.

Der Kritik des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden ist, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird, kann – entgegen der Begründung des Verordnungsgebers19 – auch nicht in vertretbarer Weise durch § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV Rechnung getragen werden. Danach darf die Anerkennung nur solange versagt werden, als die Entziehung im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist.

Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Mitgliedstaat nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerscheinrichtlinie die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht anerkennen muss, wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt dieser Ausstellung im ersten Mitgliedstaat einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag30, stellt allein auf die Sperrfrist ab. Nicht gemeint ist hingegen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, sonstige Fristen vorzusehen, wenn diese der Funktion der Sperrfrist nicht entsprechen.

Die Funktion der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis besteht darin, dass erst durch ihre Festsetzung die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Wirkungskraft in dem jeweils festgesetzten Umfang erlangt31. Für die Bemessung der Sperrfrist gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst. Die Sperrfrist leitet sich mit anderen Worten aus der durch die Schwere der Tat und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit anzunehmenden Dauer der Ungeeignetheit ab32. Die Tilgungsfrist nach § 29 StVG verfolgt einen anderen Zweck als die Sperrfrist, indem sie keine Rückschlüsse auf die aktuelle Fahreignung gibt. Beim Verkehrszentralregister steht der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit im Mittelpunkt33. Bewährung in diesem Sinne bedeutet aber, dass eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fehlt, sondern eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann und lediglich bei zukünftigen Zuwiderhandlungen die zurückliegenden Verstöße berücksichtigt werden können.

§ 28 Abs. 5 FeV sieht zwar die Möglichkeit vor, auf Antrag eine Genehmigung zur Nutzung der EU-Fahrerlaubnis während der Tilgungsfrist zu erhalten, „wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen“, das heißt die Fahreignung besteht. Ein im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführendes Genehmigungsverfahren widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Führerscheine anderer EU-Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen34. Frühere Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, können insbesondere nicht verpflichtet werden, bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Erlaubnis zu beantragen, von einer Fahrberechtigung Gebrauch zu machen, die sich aus einem nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt35.

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§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Kraftfahrern, die eine neue ausländische, und solchen, die eine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben haben36. Selbst wenn diese Bestimmungen dahingehend ausgelegt werden könnten, dass sie mit der 3. Führerscheinrichtlinie vereinbar wären, würden sie – entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – gegen höherrangiges primäres Unionsrecht, nämlich das in allen Grundfreiheiten enthaltene Diskriminierungsverbot, verstoßen. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV enthält für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis eine andere Frist, als sie für die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis gilt. Die inländische Fahrerlaubnis kann unmittelbar nach Ablauf der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis neu erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach wie vor vorliegen (§ 20 Abs. 1 FeV). Zur Klärung von Eignungszweifeln kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV). Eine ausländische Fahrerlaubnis kann, sofern der betroffene Kraftfahrer nach Ablauf der Sperrfrist keinen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV stellt, erst nach Ablauf der Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister, in dem sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis eingetragen wird, anerkannt werden. Im Fall einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre. Stellt der betroffene Kraftfahrer nach Ablauf der Sperrfrist einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV, wird seine Fahreignung vom Aufnahmemitgliedstaat geprüft, das heißt er müsste bei Eignungszweifeln ebenfalls ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen.

Eine Ungleichbehandlung kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar grundsätzlich durch Grundrechte gerechtfertigt werden37. Völlig offen ist allerdings, ob sich aus den Unionsgrundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit – wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof annimmt – ein Schutzauftrag (der Mitgliedstaaten) zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ergibt. Unterstellt, dies wäre der Fall, erscheint die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung unter Hinweis auf diesen Schutzauftrag jedenfalls deshalb nicht vertretbar, weil das Ziel der 3. Führerscheinrichtlinie damit offensichtlich konterkariert würde. Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins würde von den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Fahreignung abhängig gemacht werden, obwohl die 3. Führerscheinrichtlinie die innerstaatlichen Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die Fahreignung harmonisiert hat, die Prüfung der Mindestvoraussetzungen durch den Ausstellungsmitgliedstaat erfolgen soll und Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen sind.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg ist aufzuheben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  1. 3. Führerscheinrichtlinie – ABl L 403/18[]
  2. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2011 – 1 St OLG Ss 42/11[]
  3. BVerfGE 73, 339, 366 ff.; 75, 223, 233 ff.; 82, 159, 192 ff.; 126, 286, 315 ff.[]
  4. BVerfGE 82, 159, 194 f.; 126, 286, 316; BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 1741/09, NJW 2011, S. 1427, 1431[]
  5. vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 126, 286, 316 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, a.a.O., S. 1431[]
  6. vgl. BVerfGE 82, 159, 196; 126, 286, 317[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, NJW 2001, S. 1267[]
  8. Beschluss vom 16.08.2010 – 11 B 10.1030, DAR 2010, S. 596 = Rs. C-419/10, Hofmann, ABl 2010 Nr. C 301/12[]
  9. VGH München, Beschluss vom 07.10.2010 – 11 CS 10.1380 -, NJW 2011, S. 1380[]
  10. vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2009, a.a.O, Rn. 13 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2010 – 10 B 351/09; VGH Kassel, Beschluss vom 04.12.2009, a.a.O., Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.06.2010, a.a.O., S. 393 ff.; Blum, NZV 2008, S. 176, 181; Hailbronner, NZV 2009, S. 361, 366 f.; Dyllick/Lörincz/Neubauer, LKV 2010, S. 481, 486 m.w.N.; Pießkalla/Leitgeb, NZV 2010, S. 329,335[]
  11. EuGH, Urteil vom 19.02.2009, Rs. C-321/07, Schwarz, Slg. 2009, S. I-1113, Rn. 75[]
  12. EuGH, Urteil vom 26.06.2008, verb. Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk, Slg. 2008, S. I-4635, Rn. 52[]
  13. EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Wiedemann/Funk, a.a.O., Rn. 53[]
  14. EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Wiedemann/Funk, a.a.O., Rn. 73[]
  15. EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Rs. C-476/01, Kapper, Slg. 2004, S. I-5205, Rn. 72[]
  16. EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Kapper, a.a.O., Rn. 76[]
  17. EuGH, Beschluss vom 03.07.2008, Rs. C-225/07, Möginger, Slg. 2008, S. I-103, Rn. 45[]
  18. BGBl I S. 27 und 29[]
  19. BRDrucks 851/08, S. 12[][]
  20. vom 07.10.2010, a.a.O.[]
  21. vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2010 – 16 B 814/09; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.01.2010 – 10 S 2391/09 -, NJW 2010, S. 2821, 2822 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 23.02.2010 – 1 M 172/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.05.2010 – 2 Ss 269/10 -, NJW 2010, S. 2818, 2819 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.08.2010 – 12 ME 57/10[]
  22. vgl. Jancker, DAR 2009, S. 181, 184 f.; Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, S. 801, 804[]
  23. Beschluss vom 07.10.2010, a.a.O., S. 1382[]
  24. mit Hinweis auf VGH München, Beschluss vom 22.02.2007 – 11 CS 06.1644 -, NZV 2007, S. 539, 540 f.[]
  25. vgl. Hailbronner, NZV 2009, S. 361, 366[][]
  26. EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Kapper, a.a.O., Rn. 71[]
  27. EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Kapper, a.a.O., Rn. 77[]
  28. KOM 2003, 621, endg., S. 6[]
  29. ABl 2006 Nr. L 295/45[]
  30. EuGH, Beschluss vom 03.07.2008, Möginger, a.a.O., Rn. 45[]
  31. Herzog, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl. 2010, § 69a StGB Rn. 1[]
  32. Geppert, Leipziger Kommentar, Bd. 3, 12. Aufl. 2008, § 69a StGB Rn. 16; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 69a StGB Rn. 15 ff.[]
  33. vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl. 2010, § 29 StVG Rn. 2[]
  34. EuGH, Urteil vom 19.02.2009, Schwarz, a.a.O.[]
  35. EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Rs. C-334/06 und 336/06, Zerche u.a., Slg. 2008, S. I-4691, Rn. 70[]
  36. vgl. Dyllick/Lörincz/Neubauer, LKV 2010, S. 481, 487[]
  37. EuGH, Urteil vom 12.06.2003, Rs. C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, S. I-5659, Rn. 74; EuGH, Urteil vom 14.10.2004, Rs. C-36/02, Omega, Slg. 2004, S. I-9609, Rn. 35[]
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