Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen1. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist.
Diese Auslegung findet freilich, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs für den Fall eines Versäumnisurteils eines niederländischen Gerichts zeigt, dort ihre Grenze, wo das Urteil als beklagte, zur Zahlung verurteilte Partei nicht den Schuldner, sondern eine GmbH und damit ein anderes Rechtssubjekt bezeichnet.
Bei dem niederländischen Versäumnisurteil handelt es sich um einen nach deutschem Recht vollstreckbaren Titel. Gemäß § 1082 ZPO findet im Inland die Zwangsvollstreckung aus Titeln statt, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO bestätigt worden sind, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Gemäß Art. 20 Abs. 1 EuVTVO richtet sich das Verfahren der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO; die bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Inland ergangene Entscheidung.
Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil namentlich bezeichnet ist. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Es geht dabei nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich die Vollstreckung gegen ihn richtet2.
Bei dieser rein formalen Prüfung hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen3. Dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für solche Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen. Für das Vollstreckungsorgan ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen. Es ist nicht seine Aufgabe, im Vollstreckungsverfahren das materielle Recht zur Grundlage seiner Maßnahmen zu machen und einem Gläubiger ohne entsprechenden Schuldtitel einen Zugriff in Vermögen Dritter zu gestatten4.
Allerdings kann das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren bei der Auslegung des Titels mit heranziehen und damit auch Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen5. Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf die Fälle, in denen das Vollstreckungsorgan einen nicht von ihm selbst erlassenen Titel vollstreckt, kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht, dass für beide Fallgestaltungen derselbe Auslegungsmaßstab gelten müsste.
Die so verstandene Möglichkeit der Auslegung dient dazu, die wahre Bedeutung einer unklaren Bezeichnung im Titel zu klären. Darüber hinausgehende Korrekturen darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen. Es darf insbesondere nicht einem anderen als dem vom Gericht bestimmten Rechtssubjekt die Schuldnerrolle zuordnen; maßgebend ist der Vollstreckungstitel, nicht die materielle Rechtslage6.
Diese Auslegungsgrundsätze sind auch hier anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO gilt für die Zwangsvollstreckung und damit auch für die Art und Weise, wie die Identität der im Titel bezeichneten Person mit dem Vollstreckungsschuldner festgestellt wird, das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2009 – VII ZB 42/08
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZB 45/02, BGHZ 156, 335[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 750 Rdn. 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZB 45/02, aaO; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 750 Rdn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1957 – III ZR 67/56, NJW 1957, 1877, 1878[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZB 45/02, aaO[↩]
- vgl. MünchKommZPO/Heßler, aaO, Rdn. 29[↩]
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