Auslegung von Willenserklärungen – und der Empfängerhorizont

(Atypische) Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen.

Auslegung von Willenserklärungen – und der Empfängerhorizont

Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.

Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat1.

Demgegenüber sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen.

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt dem Revisionsgericht2. Dies gilt auch für sog. Einmalbedingungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2019 – 3 AZR 332/18

  1. BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – Rn. 30 mwN, BAGE 152, 164[]
  2. statt vieler BAG 10.12.2013 – 3 AZR 715/11 – Rn. 17[]
  3. vgl. BAG 18.10.2018 – 6 AZR 246/17 – Rn. 12[]

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