Auf dem Privatgelände einer Tiefgarage mit Stellplätzen sind – anders als bei öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen – die Vorschriften der StVO grundsätzlich nicht anwendbar. Jedoch trifft die Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme. Dabei hat der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende wegen der durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse höheren Gefahr eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu den Sorgfaltspflichten, welche einem die Parkplatzfahrbahn befahrenden Fahrzeugführer obliegen. Haben sowohl der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende als auch der die Parkplatzfahrbahn befahrende Fahrzeugführer ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt, ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 angemessen.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden1.
Vorliegend war das Unfallereignis für beide Fahrer unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG; vielmehr ist beiden ein schuldhafter und unfallursächlicher Verkehrsregelverstoß anzulasten.
Bei dem Privatgelände der Tiefgarage ist im hier entschiedenen Fall weder ein öffentlicher Verkehr eröffnet noch wird eingangs darauf hingewiesen, dass die Regeln der StVO gelten sollen. Damit sind – anders als bei öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen – die Vorschriften der StVO grundsätzlich nicht anwendbar. Jedoch trifft die Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme. Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Daher sind die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten, verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 StVO, erhöht und einander angenähert2. Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden gibt es dabei nicht3. Das führt dazu, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere auch ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, kein Raum ist. Vielmehr ist hier – anders als im fließenden Verkehr – regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden, jedenfalls aber die Betriebsgefahr, zu berücksichtigen4.
Gegen die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme haben beide Fahrer schuldhaft verstoßen. Aufgrund der von dem Sachverständigen rekonstruierten Kollisionsgeschwindigkeiten von jeweils 3 – 4 km/h und der von ihm plausibel angenommenen vorkollisionären Geschwindigkeit des rückwärts ausparkenden Fahrzeugs folgt, dass der Vorbeifahrende entweder der Vorwurf eines zu spät eingeleiteten Bremsenvorgangs bei angemessener Geschwindigkeit oder der Vorwurf eines – gemessen an der erhöhten Rücksichtnahmepflicht auf einem Parkgelände – überhöhten Geschwindigkeit bei angemessener Reaktionszeit gemacht werden muss. Grundsätzlich ist in einer solchen Tiefgarage die sogenannte Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft einzuhalten5. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Zwischenwege auf einem Parkplatz nicht als Straßen oder Fahrbahn im eigentlichen Sinne anzusehen sind. Sie dienen nicht wie eine Straße oder Fahrbahn dem fließenden Verkehr, sondern vor allem der Orientierung der Parkplatz suchenden sowie dem langsamen Ein- und Ausparken6
Dies richtig vorausgesetzt hat der Sachverständige die Schrittgeschwindigkeit nachvollziehbar mit 5 km/h angesetzt. Gemäß seinen weiteren Darlegungen unter Zugrundelegung der Unfallörtlichkeit und der Unfallsituation einschließlich der aus den erkennbaren Beschädigungen ableitbaren Kollisionsschwere ergibt sich, dass der Vorbeifahrende ntweder eine die Schrittgeschwindigkeit übersteigende Geschwindigkeit von 8-9 km/h gefahren sein muss oder aber zwar noch mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist, dann aber – wegen der dann gegebenen ausreichenden Erkennbarkeit des Ausparkvorganges – eine den Unfall vermeidende Bremsung nicht rechtzeitig eingeleitet hat.
Auch der (rückwärts) Ausparkende hat vorliegend unfallursächlich gegen die von ihm zu beachtende erhöhte Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Ob zu Lasten des rückwärts aus einem Parkplatz Fahrenden auch auf einem wie hier dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Parkgelände insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises eingreifen7, kann dahin stehen. Denn im hier entschiedenen Fall war für ihn gemäß den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen das Herrannahen des vorbeifahrenden Fahrzeugs in jedem Falle erkennbar, da dieses sich vor dem Verlassen in seinem Sichtbereich befunden haben musste, und der Unfall damit auch vermeidbar.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile einschließlich der ebenfalls zu berücksichtigenden Betriebsgefahren der Fahrzeuge ergibt eine Haftungsquote von 1/3 auf Seiten der Vorbeifahrenden sowie 2/3 auf Seiten der Ausparkenden.
Auch auf privaten Parkplätzen trifft den rückwärts Fahrenden eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht im Vergleich zu den Sorgfaltspflichten, welche einem die Parkplatzfahrbahn befahrenden Fahrzeugführer obliegen. Denn beim Rückwärtsfahren sind die Sichtverhältnisse gegenüber dem vorwärts Fahrenden nicht unerheblich eingeschränkt, so dass diesem Fahrmanöver auch auf Parkplätzen eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne wohnt8. Andererseits tritt – aufgrund der auch für die Ausparkende erhöhten Rücksichtnahmepflicht – deren Mitverursachungsanteil keineswegs vollständig hinter denjenigen der Vorbeifahrenden zurück. Insgesamt erscheint eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zulasten der Ausparkenden angemessen.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 20. Februar 2015 – 3 O 93/14
- vgl. BGH NJW 2012, 1953; OLG Hamm NJW-RR 2013, 33 Rn. 13 in juris; KG Berlin NZV 2003, 335 Rn. 3 in juris[↩]
- OLG Hamm NJW-RR 2013, 33 Rn. 14 in juris; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage Randnr. 272[↩]
- König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 8 StVO Rn. 31 a[↩]
- OLG Hamm aaO; Scheidler, DAR 2012, 313, 316[↩]
- vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage 2013 Rdnr. 272, mwN.[↩]
- vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.1982 – 11 U 74/81, BeckRS 2008, 18794[↩]
- vgl. dazu etwa OLG Hamm aaO Rn. 17 ff. m.w.N.[↩]
- vgl. LG Saarbrücken, ZfSch 2011, 494; NJW-RR 2013, 33[↩]











