Aussetzung des Verfahrens – wegen des Vorabentscheidungsersuchens eines anderen Gerichts

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird.

Aussetzung des Verfahrens – wegen des Vorabentscheidungsersuchens eines anderen Gerichts

Sind Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand haben, die auch für ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aussetzen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2019 – XI ZR 488/17

  1. BGH, Beschlüsse vom 24.01.2012 – VIII ZR 236/10 8 f.; und vom 11.04.2013 – I ZR 76/11 5[]
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