Einen Reiseveranstalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit buchte ein Ehepaar bei einem Münchner Reiseveranstalter für Anfang September 2011 einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin zum Preis von 4462 €.
Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen eine Badeverbot aus, da vor dem Strand Anse Lazio der Insel Praslin ein Haiangriff stattgefunden hatte. Das Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste.
Dieses fühlte sich durch die Regelung in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und wollte die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom Reiseveranstalter zurück bezahlt bekommen. Dieser weigerte sich.
Die daraufhin erhobene Klage wies das Amtsgericht München ab:
Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Die Reise sei nicht mangelhaft. Der Strand sei während der Reisezeit der Kläger nutzbar gewesen. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.
Amtsgericht München, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 242 C 16069/12 (rechtskräftig)