Badewasser-Temperatur

Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Dabei sind 42 Minuten zum Befüllen einer Badewanne zu lang; genausowenig muss sich der Mieter mit einer Badetemperatur unter 41 Grad zufrieden geben.

Badewasser-Temperatur

Mit dieser Begründung hat das Amtagericht München in dem hier vorliegenden Fall einem Mieter Recht gegeben, der eine vom Vermieter neu eingebaute Warmwassertherme bemängelte. In der Wohnung des Münchner Mieters war zur Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert. Diese fiel Ende 2010 wegen eines Defektes aus. Der Vermieter baute darauf hin ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet. Eine Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend. Dieser erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München habe der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Die in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des beauftragten Gerichtssachverständigen für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser circa 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange. Es sei dem Mieter nichtzumutbar, 42 Minuten zu warten, zumal das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folge das Gericht nicht. Dieses sehe aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an.

Amtsgericht München, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 463 C 4744/11