Ein Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, liegt bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der internen Revision vor.

Dagegen erfordert ein „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“, dass das Dienstverhältnis ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringt, um ein schützenswertes und gegenüber der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten vorrangiges Vertrauen auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses begründen zu können. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls.
Im hier vorliegenden Fall des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte das Vertragsverhältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt. Zu Recht hat das Berufungsgericht [1] die Vereinbarung über die Durchführung der internen Revision in den deutschen Standorten des Unternehmens der Beklagten als einen Vertrag über die Leistung höherer Dienste angesehen, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände. Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vorliegt, kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen [2]. Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten – wie hier – um eine juristische Person handelt [3]. Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstbe-rechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert [4], so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts‑, Berufs‑, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (s. dazu BGH, Urteile vom 31.03.1967 – VI ZR 288/64, BGHZ 47, 303, 305 f; vom 19.11.1992 – IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mwN und vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521 Rn. 9 mwN)). Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, bei dem Vertrag zwischen den Parteien handele es sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.
Entgegen der Ansicht der Revision genügt es für die in § 627 Abs. 1 BGB geregelte negative Voraussetzung des Kündigungsrechts nicht, dass nur eines der Merkmale „dauerndes Dienstverhältnis“ und „feste Bezüge“ erfüllt ist; vielmehr müssen beide Merkmale – kumulativ – vorliegen, weil sie als gemeinschaftliche Bestandteile der negativen Voraussetzung und aufeinander bezogen zu verstehen sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts [5], des Bundesgerichtshofs [6] und des Bundesarbeitsgerichts [7] sowie der nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum [8].
Die Notwendigkeit der Erfüllung beider Merkmale ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbe-stimmung („dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen“), der Regelungsabsicht des Gesetzgebers [9] und dem Zweck des Kündigungsrechts in § 627 Abs. 1 BGB. Dieser besteht darin, dass die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Vertragsteils bei ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen im weitesten Ausmaß gewährleistet werden soll; die Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten tritt nur dort zurück, wo der Dienstverpflichtete auf längere Sicht eine ständige Tätigkeit zu entfalten hat und hierfür eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung erhält, so dass auf dessen Seite ein schutzwürdiges und überwiegendes Vertrauen auf Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz begründet wird [10].
Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu verstehen ist, ist neben dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung [11] der Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen Entschließungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung andererseits maßgeblich zu berücksichtigen.
Hiernach muss ein Dienstverhältnis, um ein „dauerndes“ zu sein, die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zwar nicht vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmen; es setzt auch keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten voraus [12]. Allerdings muss eine gewisse persönliche Bindung zwischen den Vertragsparteien bestehen, an der es fehlt, wenn ein Dienstleistungsunternehmen seine Dienste einer großen, unbestimmten und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbietet [13]. Dementsprechend ist es, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht [14]. Der grundlegende Gedanke, dass das „dauernde Dienstverhältnis“ eine gewisse wirtschaftliche Erheblichkeit und persönliche Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringen muss, um ein schützenswertes und überwiegendes Vertrauen auf seiner Seite begründen zu können, spiegelt sich auch in dem Erfordernis der Vereinbarung „fester Bezüge“ wider. Hierzu bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf [15].
Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung [16] beachtet. Angesichts der Größe des von der Klägerin betriebenen Wirtschaftsprüfungsunternehmens, des vergleichsweise geringen Umfangs der Inanspruchnahme seiner persönlichen und sachlichen Mittel sowie der Höhe der vereinbarten Vergütung hat es das für ein „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“ im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB erforderliche gewisse Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung, welches mit dem Dienstvertragsverhältnis für die Klägerin verbunden sein muss, verneint und mithin der Entschließungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Vertrauen der Klägerin auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses und die Erzielung der verabredeten Einkünfte den Vorrang eingeräumt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und hiergegen bringt die Revision auch nichts Konkretes vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 95/11
- OLG Bamberg, Urteil vom 09.03.2011 – 8 U 180/10 [↩]
- BGH, Urteil vom 18.10.1984 – IX ZR 14/84, NJW 1986, 373 mwN; RGZ 146, 116, 117[↩]
- BGH, Urteil vom 08.10.2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 152 Rn. 19 mwN; vgl. auch Urteil vom 09.06.2011 – III ZR 203/10, BeckRS 2011, 16921[↩]
- Münch-KommBGB/Henssler, 5. Aufl., § 627 Rn. 2 und 19[↩]
- RGZ 80, 29; 146, 116, 117[↩]
- s. etwa BGH, Urteile vom 31.03.1967 aaO S. 305 und vom 13.01.1993 – VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505[↩]
- BAG, NJW 2006, 3453, 3454 Rn. 10[↩]
- Bamberger/Roth/Fuchs, BGB, 2. Aufl., § 627 Rn. 5; Erman/Belling, BGB, 13. Aufl., § 627 Rn. 5; s. auch MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 12 und Staudinger/Preis, BGB, 2002, § 627 Rn. 17, die freilich eine teleologische Reduktion des § 627 Abs. 1 BGB für bestimmte Fälle erwägen, in denen ein dauerndes Dienstverhältnis ohne feste Bezüge vereinbart worden ist[↩]
- in den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind als Beispiele für ein „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“ die Tätigkeiten des Leibarztes, Hofmeisters und Syndikus genannt; Mugdan II S. 913, 1256[↩]
- s. BGH, Urteile vom 18.10.1984 aaO; vom 13.01.1993 aaO S. 506 und vom 11.02.2010 aaO S. 1521 Rn. 19 f; BAG aaO S. 3454 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteil vom 31.03.1967 aaO S. 305; MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 13; Staudinger/Preis aaO Rn. 15[↩]
- BGH, Urteil vom 09.03.1995 – III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1059; BGH, Urteile vom 31.03.1967 aaO S. 306; vom 08.03.1984 – IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 282 f; vom 01.02.1989 – IV ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 346 und vom 19.11.1992 aaO; BAG aaO S. 3454 Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 09.03.1995 aaO; BGH, Urteil vom 01.02.1989 aaO; MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2010 aaO S. 1522 Rn. 27[↩]
- s. dazu BGH, Urteile vom 19.11.1992 aaO S. 375; vom 13.01.1993 aaO; vom 23.02.1995 – IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1430 und vom 11.02.2010 aaO S. 1521 Rn. 20; RGZ 146, 116, 117[↩]
- BGH, Urteil vom 31.03.1967 aaO S. 305; RGZ 146, 116, 117[↩]