Bechlussanfechtungklage des Wohnungseigentümers gegen die Jahresabrechnung – und die Beschwer

Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt.

Bechlussanfechtungklage des Wohnungseigentümers gegen die Jahresabrechnung – und die Beschwer

Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Position des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen1. Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels2 oder eines nach dem Scheitern eines Prozessvergleichs fortzusetzenden Rechtsstreits.

Gegenstand des Zwischenurteils im hier entschiedenen Fall ist zwar nicht die ursprüngliche Beschlussanfechtungsklage, sondern die Frage, ob der Rechtsstreit darüber durch den von dem Amtsgericht festgestellten Prozessvergleich beendet worden ist. Die Beschwer bestimmt sich in einer solchen Fallgestaltung nicht nach dem Wert des Feststellungsantrags3, sondern nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs4. Dieses entspricht hier aber inhaltlich dem mit der Anfechtungsklage ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Wohnungseigentümerin, nach dem sich auch die Beschwer des Anfechtungsklägers durch die Abweisung der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer richtete5.

Das wirtschaftliche Eigeninteresse des Berufungsklägers entspricht zwar nicht dem Streitwert des Anfechtungsklageverfahrens, der sich nach dem Gesamtinteresse des Berufungsklägers selbst und der verklagten übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr der Anteil des Berufungsklägers an dem Gesamtergebnis6. Der richtet sich aber nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung des Berufungsklägers angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt, etwa nur auf den angesetzten Kostenverteilungsmaßstab7. Wendet er sich aber ohne Einschränkungen gegen den Ansatz einer Kostenposition in seiner Einzelabrechnung, bestimmt deren Nennbetrag seine Beschwer. Ob er damit in der Sache durchdringt, ist für die Bemessung seiner Beschwer unerheblich2.

So liegt es hier.

Die Wohnungseigentümerin hat sich mit der Beschlussanfechtungsklage gegen den Ansatz der Position „Heizungskosten“ mit einem Betrag von 1.404,12 € in ihrer Einzelabrechnung gewandt. Mit der Berufung möchte sie die Feststellung erreichen, dass der Prozessvergleich das Anfechtungsklageverfahren nicht beendet hat, um das ursprüngliche Klageziel weiterzuverfolgen. Die Wohnungseigentümerin strebt nämlich an, dass die in der Einzelabrechnung für ihre Wohnung angesetzten Ausgaben um den genannten Betrag gekürzt werden. An der hinreichenden Substantiierung der Berufungsbeschwer in Höhe von 1.404,12 € ändern die von dem Berufungsgericht angeführten Erwägungen nichts.

Sie betreffen die Begründetheit des Rechtsmittels, nicht die Beschwer. Es mag sein, dass in der Einzelabrechnung für die Wohnung der Wohnungseigentümerin trotz des Leerstands „Heizungskosten“ im Umfang von zwischen 700 € und 800 € anzusetzen sind. Das änderte aber nichts daran, dass die Wohnungseigentümerin mit der Fortsetzung des Verfahrens erster Instanz eine weitergehende Entlastung erreichen will. Allein darauf kommt es für die Beschwer an. Ohne Bedeutung für deren Bemessung ist auch das weitere Argument des Berufungsgerichts, die Parteien stritten sich letztlich nur darüber, ob neben den von dem Amtsgericht vorgeschlagenen 750 € noch die weiteren Positionen aus der Abrechnung des mit der Verbrauchsermittlung beauftragten Unternehmens anzusetzen sind. Das trifft zwar für den Hilfsantrag zu, mit dem die Wohnungseigentümerin sinngemäß die Feststellung anstrebt, nach dem Vergleich sei unter der Postenbezeichnung insgesamt nur ein Betrag von 750 € anzusetzen. Die Wohnungseigentümerin verfolgt aber auch mit der Berufung den Hauptantrag festzustellen, dass der Prozessvergleich das Verfahren erster Instanz nicht beendet hat. Es geht ihr deshalb auch im Berufungsverfahren um den Bestand des Vergleichs an sich und damit inhaltlich nach wie vor um die ursprünglich streitige Kostenposition. Auf deren Nennwert in der Einzelabrechnung der Wohnungseigentümerin kommt es für die Bemessung ihrer Beschwer an.

Eine 600 € übersteigende Beschwer hätte die Wohnungseigentümerin auch dargelegt, wenn man, wie es den Beklagten vorschwebt, darauf abstellte, dass nach dem angegriffenen Vergleich „hinsichtlich der Heizkosten“ ein Betrag von 750 € in die Einzeljahresabrechnung für die Wohnung der Wohnungseigentümerin eingestellt werden soll. Je nach Auslegung des Vergleichs müsste die Wohnungseigentümerin dann 750 € oder 1.093,63 € an Heizkosten tragen. Mit ihrem Hauptantrag möchte sie aber nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung des höheren Betrags, sondern auch die des niedrigeren vermeiden. An der Darlegung einer 600 € übersteigenden Beschwer änderte sich deshalb auch bei einem Abstellen auf den Inhalt des angegriffenen Vergleichs nichts.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2015 – V ZB 198/14

  1. BGH, Beschlüsse vom 19.06.2013 – V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7; und vom 11.06.2015 – V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 7[]
  2. BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7 aE[][]
  3. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.09.2012 – V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2007 – XII ZB 52/03, NJOZ 2007, 5338 Rn. 11[]
  5. BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7[]
  7. so im Fall LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 25.02.2011 – 1 S 218/10 12[]