Befangenheit – wegen der Entscheidung in einem früherem Verfahren

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Befangenheit – wegen der Entscheidung in einem früherem Verfahren

Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.

Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen1.

Solche Gründe sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall nicht: Der Beklagte bringt vor, der abgelehnte Richter sei ihm gegenüber „nachweislich“ voreingenommen und parteiisch, nicht objektiv, ergreife Partei für den Gegner und argumentiere tendenziös. Mit diesen pauschalen Vorwürfen umschreibt der Beklagte lediglich abstrakt ein voreingenommenes Verhalten. Einen konkreten Sachverhalt, aus dem sich die Besorgnis der Befangenheit im Streitfall ergeben könnte, trägt der Beklagte dagegen nicht vor.

Die Beanstandungen des Beklagten, der Beschluss vom 14.06.2018 sei formal und inhaltlich inkorrekt, sachlich falsch sowie rechtswidrig, rechtfertigen nicht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die dem Beschluss zugrunde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft wäre. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist2. Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters war entbehrlich, weil die Ablehnung ausschließlich auf dessen Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist3.

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Nichterscheinen vor Gericht = "Schwanz einziehen"

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2018 – IX ZB 49/18

  1. BGH, Beschluss vom 20.11.2017 – IX ZR 80/15, ZInsO 2018, 547 Rn. 3[]
  2. BGH, Beschluss vom 20.11.2017, aaO Rn. 5[]
  3. BGH, aaO Rn. 6[]

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