Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzulegen ist, beginnt gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 34 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO zwei Tage nach erfolgter öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses im Internet. Der Umstand, dass der Beschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt wird, hat auf den Lauf der Frist keinen Einfluss1.

Die Notfrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 3 InsO genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Bekanntmachung als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung im Internet am 28.04.2011. Der zweite Tag nach Veröffentlichung fiel auf einen Samstag. Gemäß § 4 InsO, § 222 Abs. 2 ZPO endete die Frist deshalb mit Ablauf des nächsten Werktages, also des Montags, dem 2.05.20112.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist berechnet sich sodann nach § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB und endet mit Ablauf des Montags, 16.05.20113.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – IX ZB 291/11